Dirk Kohn
Hätte eine wehrhafte Demokratie Hitler verhindert?
(Eine Untersuchung der Weimarer Reichsverfassung und ihrer Zerstörung durch die Nationalsozialisten)
1. Einleitung
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet
eine Reihe von Bestimmungen, die ausdrücklich
dem Schutz der liberalen Demokratie dienen, also Ausdruck
der sog. wehrhaften Demokratie sind.
Bei der Erklärung der Ursachen des Zusammenbruchs
der Weimarer Republik (WR) und der Entstehung der totalitären
Diktatur im Nationalsozialismus wird vielfach die Auffassung
vertreten, daß eine 'eigenartige Schwäche',
also das Fehlen derartiger Bestimmungen, ausschlaggebend
war und die Nationalsozialisten praktisch 'legal' zur
Macht gekommen sind. Es ist daher zu fragen, wie die
Weimarer Reichsverfassung (WRV) in puncto Wehrhaftigkeit
zu beurteilen ist. Ferner ist es wichtig, den Punkt
zu datieren, an dem der Übergang zur Willkürherrschaft
vollzogen wurde. Daß nämlich der Nationalsozialismus
von Anfang an auch mit Verfassungsbrüchen seinen
Machtanspruch durchsetzte, ist unstrittig.
Als eine Art Arbeitshypothese möchte ich meinen
Ausführungen voranstellen, daß m.E. auch
die Existenz von Schutzbestimmungen - ähnlich
denen unseres Grundgesetzes - in der WRV an dem Aufstieg
der Nationalsozialisten nichts geändert hätte.
2. Exkurs: Begriffsabgrenzungen
2.1. Liberale Demokratie
2.1.1. Historische Herleitung
In England, den Vereinigten Staaten und Frankreich gelang
es viel früher als in Deutschland, liberale Ideen
politisch durchzusetzen. England wurde der erste bedeutende
Staat mit demokratisch-liberalen Grundlagen. Die Magna
Charta Libertatum (1215) manifestierte, daß das
Recht über dem König steht und die Vasallen
und Freien ein Recht zum Widerstand gegen den Unrecht
übenden Herrn haben durch die Formulierung staatsrechtlicher
Sicherungsklauseln (Einsetzung von Ausschüssen
bei Verletzung der Charta etc.). Dem Parlament, das
v.a. aus Adligen bestand, wurden Gesetzgebungskompetenzen
garantiert. Es gelang so - anders als auf dem europäischen
Festland - eine absolutistische Regierungsweise zu
verhindern. Weitere Schritte waren 1628 die Petition
of Rights zum Schutz vor willkürlicher Verhaftung
und Besteuerung, die Habeas-Corpus-Akte von 1679, die
die Rechtssicherheit bei Verhaftungen und die persönliche
Freiheit festschrieb, sowie 1689 die Bill of Rights,
die dem Parlament Mitentscheidungskompetenzen, etwa
in Steuer-, Finanz- und Gesetzesangelegenheiten sicherte
und der Krone allein die Exekutive überließ.
Die Gewaltenteilung begann sich auszubilden. Das politische
System entwickelte sich in der Folgezeit weiter, insbesondere
im 19. Jahrhundert durch verschiedene Parlaments- und
Wahlrechtsreformen. Dabei verlor die Krone immer mehr
Rechte an das Parlament.
Obwohl in Deutschland liberale Ideen auch schon vor
1800 weit verbreitet waren (z.B. Leibniz, Kant, v.
Humboldt), gelang der Durchbruch erst nach 1806 (Niederlage
Preußens gegen Napoleon). Die treibenden Kräfte
waren Freiherr vom Stein und Freiherr von Hardenberg,
die eine Reihe von Reformen durchsetzen konnten (z.B.
1807 Befreiung der Bauern aus der Gutsuntertänigkeit,
1810/11 Gewerbefreiheit mit der Möglichkeit, Unternehmen
frei zu gründen, 1812 Judenemanzipation (rechtliche
Gleichstellung), ab 1806 Trennung von Justiz und Verwaltung).
Nach 1815 wurde die liberale Bewegung zurückgedrängt
(Zeit des Biedermeier). Trotz einiger Höhepunkte
der liberalen (und nationalen!) Bewegung wie etwa dem
Hambacher Fest von 1832, kamen die Liberalen ihrem
politischen Ziel kaum näher.
Nach den Märzunruhen 1848 verabschiedete die verfassungsgebende
Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche
schließlich nach monatelangen Beratungen bis
März 1849 die erste gesamtdeutsche demokratische
Verfassung mit einem besonderen Grundrechtsteil, der
auch heute noch Vorbildlichkeit beanspruchen kann.
Diese Grundrechte wurden als über- oder vorstaatliche
Rechte betrachtet, die dem Menschen von Natur aus zustehen
und ihm nicht mehr genommen werden können. Die
bisherigen ständischen Vorrechte wurden durch
die Gleichheit eines jeden Bürgers vor dem Gesetz
abgelöst. Zum ersten Mal in der deutschen Geschichte
wurde ein einheitliches Reichsbürgerrecht geschaffen.
Es garantierte die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit.
Gesichert wurden u.a. die Vereinigungs-, Versammlungs-
und Pressefreiheit. Die Verfassung enthält zwei
weitere wichtige liberale Grundüberzeugungen:
Sie garantierte die Freiheit und Rechtssicherheit gegenüber
dem Staat und bestimmte die Trennung der richterlichen
von der vollziehenden Gewalt.
Die Revolution scheiterte. Trotzdem blieben die Ergebnisse
der Paulskirchenberatungen Richtschnur für die
demokratischen und liberalen Bestrebungen Deutschlands
bis 1918. Nach 1848 lösten sich die Parteien und
parteiähnlichen Gruppierungen auf. Vorläufer
der modernen Parteien sollten Vereine werden, wie der
1859 gegründete Deutsche Nationalverein. 1861
wurde schließlich als erste Partei die liberale
Deutsche Fortschrittspartei gegründet.
In der Zeit der Kaiserreiches ließ die Attraktivität
des Liberalismus auf den Wähler nach. Zwischen
1871 und 1912 verloren die Liberalen etwa die Hälfte
ihrer Sitze bei den Reichstagswahlen: Nationalliberale
von 125 auf 45, Linksliberale von 77 auf 42.
Die Revolution von 1898 und ihre Folgen kann man wohl
als wichtigen Erfolg des Liberalismus ansehen: Jetzt
endlich waren alle verfassungspolitischen Forderungen
erfüllt.
2.1.2. Situation in der Bundesrepublik Deutschland
Das Grundgesetz von 1949 bezeichnet die Bundesrepublik
Deutschland als freiheitliche (liberale) Demokratie
(z.B. in Art. 18). Diese Abgrenzung geht zurück
auf den Parlamentarischen Rat, der eine Trennungslinie
ziehen wollte zu totalitären Staaten linker wie
rechter Couleur, die ihr System ebenfalls gerne als
demokratisch deklarieren.(1) Weder das Grundgesetz
noch ein anderes Gesetz definiert jedoch diese freiheitlich
demokratische Grundordnung. Aus diesem Grund unternahm
das Bundesverfassungsgericht in dem Verbotsurteil gegen
die Sozialistische Reichspartei (SRP) einen Definitionsversuch,
an den es 1956 im KPD-Urteil anknüpfte (Vgl. BVerfGE
2,1 und BVerfGE 5,85):
1)Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten:
Zu den Menschenrechten gehören u.a. die Unantastbarkeit
der Menschenwürde (Art. 1,1 GG), das Recht auf
die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art.
2,1 GG), das Verbot der Benachteiligung aufgrund von
Geschlecht, Abstammung und Rasse (Art. 3,3 GG), die
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art.
4,1 GG), das Recht auf die Unverletzlichkeit des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10,1 GG) sowie
die Vereinigungsfreiheit (Art. 9,1 GG).
2)Volkssouveränität: (Wahlrecht, politische
Mitbestimmungsmöglichkeit)
Gemäß diesem Grundsatz geht alle Staatsgewalt
vom Volke aus. (Art. 20 Abs. 2 GG). Nur so bleibt eine
demokratische Legitimation der Regierenden gewährleistet.
Die Volkssouveränität wird keinesfalls absolut
gesetzt. Mit ihr nicht vereinbar ist jedoch, z.B. die
Einschränkung des demokratischen Wahlrechts.(2)
3)Gewaltenteilung:
Gerade in der Gewaltenteilung liegt der wesentliche
Unterschied zwischen freiheitlicher Demokratie und
Diktatur. Bereits Montesquieu, der 'Vater' der Lehre
von der Gewaltenteilung sagte: Alles wäre verloren,
wenn derselbe Mensch oder die gleiche Körperschaft
der Großen, des Adels oder des Volkes diese drei
Gewalten ausüben würde: die Macht, Gesetze
zu geben, die öffentlichen Beschlüsse zu
vollstrecken und Verbrechen oder die Streitsachen der
einzelnen zu richten.
Die Staatsgewalt soll durch voneinander unabhängige
Organe ausgeübt werden, die sich gegenseitig hemmen
und kontrollieren. Das traditionelle Gewaltenteilungsmodell
bedarf jedoch einer Modifizierung. Es ist nämlich
ein Strukturprinzip der parlamentarischen Demokratie,
daß die Mehrheit des Parlaments (Legislative)
die Regierung (Exekutive) unterstützt. Unter das
'Oberprinzip' lassen sich m.E. drei 'Unterprinzipien'
subsummieren: a) Verantwortlichkeit der Regierung:
die Regierung ist von den Mehrheitsverhältnissen
im Parlament abhängig, besitzt aber ebenso einen
eigenen Entscheidungsspielraum; b) Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung und c) Unabhängigkeit der Gerichte
(von legislativen und exekutiven Weisungen, nicht von
verfassungsmäßigen Gesetzen!). Jede Form
sog. Klassenjustiz ist hiermit unvereinbar.
4)Pluralismus:
Das Mehrparteiensystem schließt auch die Notwendigkeit
ein, daß die Parteien unterschiedliche Konzeptionen
vertreten. Als Grundvoraussetzung hierfür ist
die Freiheit der Parteigründung maßgeblich.
Eng mit dem Mehrparteienprinzip verknüpft sind
die Grundsätze der Chancengleichheit für
alle politischen Parteien und das Recht auf verfassungsmäßige
Bildung und Ausübung einer Opposition. Beides
ist für eine freiheitliche Ordnung konstitutiv.
Die Wesensmerkmale der freiheitlich demokratischen Grundordnung
stehen in einem engen Zusammenhang zu den in Art. 79
Abs. 3 GG für unabänderbar erklärten
Prinzipien.
2.2 Wehrhafte Demokratie
Eine liberale Demokratie kann aber nur dann auf Dauer
existieren, wenn ausreichend Schutzbestimmungen in
der Verfassung enthalten sind. Dies jedenfalls war
die Auffassung der Konstrukteure des Grundgesetzes
der Bundesrepublik nach dem 2. Weltkrieg, die nach
dem Motto agierten 'Keine Freiheit für die Feinde
der Freiheit'. Die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus
fand ihren Niederschlag in elf Grundgesezbestimmungen,
die die Verfassungsmäßigkeit zum Leitfaden
allen Handelns erheben.(3)
Diese eher autoritäre Variante scheint heute nicht
mehr zweckmäßig zu sein. Eckhard Jesse differenziert:
Die streitbare (oder wehrhafte) Demokratie,(...), ist
jene Form der Demokratie, die sich durch den Zusammenklang
von Wertgebundenheit, Abwehrbereitschaft und Prävention
auszeichnet.(4) Also weder ein autoritärer noch
ein wertrelativistischer Ansatz ('Gleiche Freiheit
den Feinden der Freiheit'), sondern eine Art 'dritter
Weg', die liberal-demokratische Variante ('Keine Freiheit
zur Abschaffung der Freiheit'). Es hat also ein Prozeß
der Umformung stattgefunden: durch Zunahme der Liberalität
wurde der demokratische Verfassungsstaat zum Teil gestärkt,
durch marxistische Grundsatzkritik zum Teil entkräftet.
Die Frage, ob die Bundesrepublik inzwischen tatsächlich
diktaturfest ist, kann nicht abschließend beantwortet
werden. Die Wehrhaftigkeit fand ihren Ausdruck u.a.
in einer Reihe von Verboten (nur zwei Parteien: SRP
1952 und KPD 1956, aber eine große Zahl von Vereinigungen
v.a. rechtsextremer Natur, wie die Deutsche Alternative
(1992) oder die Nationale Liste (1995) aber auch kriminelle
Vereinigungen wie der Hell`s Angels Motor Club 1983).
Gem. Art. 18 GG wurden daneben auch zweimal Anträge
gestellt, bestimmten Rechtsextremisten wegen Mißbrauchs
der Meinungs- und Pressefreiheit die Grundrechte zu
entziehen. Beide Anträge waren jedoch nicht erfolgreich.
Ob sich durch diese Maßnahmen extremistische und
verfassungsfeindliche Strömungen 'im Keim ersticken'
lassen, oder ob die jeweiligen Personen durch Medienpräsenz
nicht noch zusätzlich aufgewertet werden; ob Verfassungsfeinde
- im Licht der Öffentlichkeit agierend - nicht
besser zu bekämpfen sind als im Verborgenen -
nach wie vor geben diese Fragen Anlaß zu heftigen
Kontroversen.
Ich möchte hier der Ansicht von E. Jesse beitreten:
Sie (die streitbare Demokratie) ist kein Allheilmittel,
sondern eine Art Palliativum. Mit Medikamenten soll
man bekanntlich sorgsam umgehen, will man die richtige
Wirkung erzielen. Eine Überdosis kann schädlich
sein - sei es dadurch, daß eine Roßkur
den Körper vergiftet, sei es dadurch, daß
er sich allmählich an das Gift gewöhnt und
der schleichende Ruin einsetzt.(5)
Die Bundesrepublik vertritt die offensive Variante:
Bestimmungen wie die Verwirkung von Grundrechten, Parteien-
und Vereinsverbote finden sich in den Verfassungen
anderer Länder nicht oder nicht so präzise.
3. Verfassungssituation in der Weimarer Republik
3.1. Entstehung und Inhalt der Weimarer Reichsverfassung
Nach der Wahl vom 19. Januar 1919 trat am 6. Februar
im Weimarer Nationaltheater die Verfassungsgebende
Deutsche Nationalversammlung zusammen und beschloß
zunächst eine Notverfassung. Ihre endgültige
rechtliche Grundlage erhielt die demokratische Republik
in der von der Nationalversammlung beschlossenen Verfassung
vom 11. August 1919, die am 14. August in Kraft trat.
Die Ausgestaltung ging v.a. auf den Staatsrechtler Hugo
Preuß zurück. Laut Walter Jellinek war Preuß
der am weitesten links gerichtete Staatsrechtslehrer
des damaligen Deutschlands.(6) Er war ein engagierter
Liberaler, zunächst Mitglied der fortschrittlichen
Volkspartei, danach der Deutschen Demokratischen Partei.
Die Einführung des Volksentscheides - auch des
Volksbegehrens - (Art. 73 ff.), zum ersten Mal in einem
Großstaat, trug der Verfassung den Ruf ein, die
demokratischste der Welt zu sein.(7)
Dem englischen Vorbild wurde bei der Einrichtung des
parlamentarischen Regierungssystems gefolgt. Erwähnenswert
ist der Versuch, die parlamentarische Kontrolle zu
stärken: Anders als zuvor konnte nur der Reichstag
über Krieg und Frieden beschließen (Art
85 Abs. 1), zudem konnte er Untersuchungsausschüsse
einsetzen (Art.34).
Die Grundrechte (u.a. Freizügigkeit, Freiheit der
Person, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
waren bereits in der WRV verbürgt.
Wie im heutigen Grundgesetz waren auch in der WRV Einschränkungen
durch Gesetze möglich, etwa beim Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnis (vgl. Art. 10 Abs. 2 GG und
Art. 117 S.2 WRV).
Entscheidend war jedoch die Einschränkungsmöglichkeit
durch Verordnungen des Reichspräsidenten, auf
die ich später zu sprechen komme.
Allgemein aber garantierte die WRV die typischen Rechte
der liberalen Demokratie, insbesondere Grundrechte
und -freiheiten und wahrte die Gewaltenteilung.
3.2. Ursachen der verfassungsrechtlichen Erosion
Ausschlaggebend für den Untergang der Weimarer Republik ist gleich ein ganzes Bündel von Ursachen, etwa auch das Fehlen einer demokratischen Tradition (bei Wählern und Politikern). Ich möchte hier auf die m.E. wesentlichen Bereiche näher eingehen: Konstruktionsfehler in der WRV sowie das Fehlen einer tragfähigen politischen Basis. Ohne diese Voraussetzungen wäre die Machtergreifung durch die Nationalsozialisten undenkbar gewesen.
3.2.1. Konstruktionsfehler
3.2.1.1. Der 'starke' Reichspräsident
Während der Bundespräsident nach dem Grundgesetz
mit wenig Macht ausgestattet ist (Vorschlag, Ernennung
und Entlassung des Bundeskanzlers, Art. 58 + 63 GG;
Ernennung und Entlassung der Bundesminister, Art. 64
GG; Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik,
Art. 59 GG; Ernennung der Bundesbeamten und -richter,
sowie im Einzelfall Ausübung des Begnadigungsrechts,
Art. 60 GG) wurde der Reichspräsident in der WRV
im dritten Abschnitt bewußt als 'Gegengewicht'
zum Parlament konstruiert. Auch er wurde vom Volk gewählt
(Art. 41 WRV) und nicht wie heute durch die Bundesversammlung
(Art. 54 Abs. 1 GG). Neben den Ernennungs- und Entlassungsbefugnissen
(Art. 46 + 53 WRV) übte er den Oberbefehl über
die gesamte Wehrmacht aus (Art. 47 WRV). Gegenüber
dem Reichstag stand dem Reichspräsidenten das
Recht zur Parlamentsauflösung zu (Art. 25 WRV),
Gesetze des Reichstages konnte er sistieren und dem
Volk zur Entscheidung vorlegen (Art. 73 Abs. 1 WRV).
Wodurch seine Sonderstellung jedoch besonders hervortrat,
waren die Bestimmungen des Art. 48, die ihn zum Herrn
über den Ausnahmezustand machten und ihm - v.a.
in Abs. 2 - sog. Diktaturgewalt verliehen: Zur Wiederherstellung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konnte
er die nötigen Maßnahmen treffen und zu
diesem Zweck vorübergehend elementare Grundrechte
(v.a. Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit)
außer Kraft setzen.
Der Reichspräsident verfügte also über
eine Kombination von Befugnissen, die sich zu einer
Präsidialregierung eigener Art(8) ausbauen ließ,
wie es in der Folgezeit auch geschah.
3.2.1.2. Möglichkeit der Verfassungsänderung
Bei der Begründung des Übergangs zur nationalsozialistischen
Diktatur wird des öfteren auch auf den Art. 76
der WRV verwiesen. Dieser Artikel erlaubte einer Zweidrittelmehrheit
des Reichstages Verfassungsänderungen jeder Art
und jeden Umfangs.(9) Faktisch jedoch hat die WRV -
abgesehen von einigen Verfassungsänderungen und
(temporären) Verfassungsdurchbrechungen - ihre
ursprüngliche Gestalt bis zum Ende der Weimarer
Republik bewahrt.
Durch die offene Konstruktion - v.a. sichtbar in der
Konzeption der gesellschaftlichen Ordnung im Grundrechtsteil
als auch in Art. 76 - war die WRV darauf angelegt,
auf zukünftige Entwicklungen im Wege der Gesetzgebung
elastisch zu reagieren. In der Staatsrechtslehre jener
Zeit hat dies Bedenken hervorgerufen und es wurde nach
einer Kontrolle des Gesetzgebers um der Verfassung
und ihrer Grundintention willen gerufen.
Wie eine solche Kontrolle hätte aussehen können,
ist an den Ergänzungen bzw. Einschränkungen
abzulesen, die der 'Verfassungsänderungsartikel'
79 des Grundgesetzes nach dem Krieg erfahren hat:
1)In der Weimarer Zeit war es möglich mit den erforderlichen
Mehrheiten die Verfassung zu ändern, ohne dies
im Verfassungstext kenntlich zu machen. Die sog Verfassungsdurchbrechungen
führten zu einer großen Unübersichtlichkeit,
da die Verfassung nicht mehr alle im Verfassungsrang
stehenden Normen enthielt, diese zum Teil auf die verschiedenen
Gesetze verstreut waren. Im Grundgesetz wurde deshalb
zunächst der Satz Keine Verfassungsänderung
ohne Verfassungstextänderung eingeführt,
1954 allerdings wieder eingeschränkt (vgl. Art.
79 Abs. 1 S.2)
2)Die WRV besaß keinerlei Schranken für die
Verfassungsänderung. Die föderative Ordnung,
die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
sowie den in Art. 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde)
und 20 GG (Schutz der Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
als sozialer und demokratischer Bundesstaat) niedergelegten
Grundsätze werden demgegenüber im Grundgesetz
der Disposition der Legislative entzogen (vgl. Art.
79 Abs. 3).
Dies ist jedoch lediglich zunächst ein Bekenntnis
der Verfassung zu bestimmten unverbrüchlichen
Prinzipien. Ob sie Hitler an der Machtergreifung gehindert
hätten, ist damit noch nicht beantwortet.
3.2.1.3. Das Verhältniswahlrecht
Ein schwerer Vorwurf ist es auch, daß die Option
für das Verhältniswahlrecht in Art. 22 WRV
einen das parlamentarische System Weimars destruierenden
Effekt gehabt hat.(10)
Die politische Willensbildung war durch das Verhältniswahlrecht
erschwert. Es begünstigte die Erbanlage der Deutschen
zu Eigenbrödlerei und Sonderbündelei und
erleichterte das Aufkommen von Splittergruppen.
Jedoch hat sich die Weimarer Parteienlandschaft de facto
nicht - wie befürchtet - atomisiert.
3.2.2. Weitere Ursachen
Die verfassungsrechtlichen Konstruktionsfehler selbst
waren jedoch nur zum Teil verantwortlich für die
Erosion der Verfassung der WR. Daneben war entscheidend,
daß sich die politische Basis, auf der die Verfassungskompromisse
beruhten, auf Dauer nicht als tragfähig erwies.
Die bereits 1920 beginnenden Veränderungen der
Parteien- und Koalitionsverhältnisse hatte zur
Folge, daß man die auf die Zukunft hin geschlossenen
Kompromisse der Verfassung nicht realisieren konnte.(11)
Die Parteien des parlamentarischen Kompromisses von
1917-19 (SPD, Zentrum und Deutsche-Demokraten) besaßen
seit den Wahlen vom Juni 1920 keine absolute Mehrheit
mehr im Reichstag - höchste Stimmenzahl: 1928
= 47 %). Von nun an besaß die WR keine sicher
tragfähige parlamentarische Mehrheit für
eine stabile Regierung. Da es keinen verfassungsrechtlichen
Schutz gegen den beliebig erzwingbaren Sturz der Regierung
durch parlamentarisches Mißtrauensvotum gab,
lebten die Kabinette stets nur kurze Zeit.
Die mangelnde Koalitionsbereitschaft der Parteien und
ihre Unfähigkeit, stabile Mehrheitsregierungen
zu bilden, führte zu einem Abschieben der Verantwortung
auf die Regierung (durch Ermächtigungsgesetze)
und den Präsidenten (anhand von Notverordnungen).
Der Übergang zum Präsidialkabinett seit 1930
war somit nur Auftakt zu einem noch viel größeren
Verfassungswandel.
3.3. Verfassungsrealität in der Endphase der Weimarer Republik
Nicht erst seit der Machtergreifung der Nationalsozialisten
wurde die WRV ihres Wesensgehaltes entkleidet.
Mit dem Bruch der Großen Koalition unter Reichskanzler
Müller am 27. März 1930 begann die Zeit der
sog. Präsidialkabinette. Auf Grundlage des Art.
48 WRV war der Reichspräsident ermächtigt,
einen Reichskanzler ohne Parlamentsmehrheit zur Abwendung
eines vorübergehenden Notstandes zu ernennen,
der lediglich das Vertrauen des Reichspräsidenten
besitzen mußte. Diese Praxis wurde bis Anfang
1933 durchgehalten. Ich möchte damit die Aussage
Erich Koch-Wesers (Vorsitzender der DDP) nach dem Ende
der Großen Koalition unterstützen: Der allmähliche
Übergang zur Diktatur ist gefährlicher, weil
aussichtsvoller als der plötzliche..(12) Bereits
die Amtszeit Brünings geriet zur Diktaturgewöhnung.
Brünings Nachfolger Franz von Papen wollte seine
Berufung zum Reichskanzler zunächst ausschlagen,
da eine Annahme eine Brüskierung des in den eigenen
Parteireihen populären Brüning bedeutet hätte.
Da er nach einer Unterredung mit dem Reichspräsidenten
dennoch annahm, trat er am 3. Juni aus dem Zentrum
aus, um dem zu erwartenden Bruch mit der eigenen Partei
zuvorzukommen.Ein parteiloser Reichskanzler stand an
der Spitze einer demokratisch zu legitimierenden Reichsregierung!
Größer konnte die Verachtung für den
Parlamentarismus als demokratisches Prinzip politischer
Willensbildung schwerlich ausfallen.(13) Für die
Umwandlung in eine totalitäre Diktatur war also
bereits der Boden bereitet
4. Beseitigung der liberalen Demokratie nach 1933
4.1. NotVerordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (vom 28. Februar 1933)
Nur einen Tag nach dem Brand des Reichstages wurden
durch diese VO des Reichspräsidenten zur Abwehr
kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte
die wichtigsten Grundrechte außer Kraft gesetzt.
Entgegen der Einleitungsformel wurde sie alsbald Grundlage
für politische Maßnahmen gegen alle Richtungen,
die dem Regime Widerstand zu leisten suchten. Der Umfang
der Eingriffsmöglichkeiten in die Grundrechte
war so gravierend, weshalb Ernst Fraenkel die VO als
eigentliche Verfassungsurkunde des Dritten Reiches
bezeichnet hat.(14)
Eine Reihe von Artikeln der Verfassung wurden hierdurch
*bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es waren
daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit,
des Rechts der freien Meinungsäußerung,
einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins-
und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-,
Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von
Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen
des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür
bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig. ( Par.
1)
Eng im Zusammenhang mit dieser VO steht das von der
Reichsregierung verabschiedete Reichsgesetz über
Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29.
März 1933 (sog. Lex van der Lubbe). Hier wurde
die in der VO vom 28. Februar für Brandstiftung
und andere Delikte eingeführte Todesstrafe rückwirkend
auf alle seit dem 31. Januar begangenen Straftaten
und damit auch auf den Reichstagsbrand ausgedehnt.
Das Gesetz gab damit den Verfassungsgrundsatz nulla
poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz) preis. Laut
Ermächtigungsgesetz Art. 2 hatte die Reichsregierung
die Befugnis, in den von ihr erlassenen Reichsgesetzen
von der Verfassung abzuweichen, also auch von Art.
116, demzufolge eine Handlung nur dann mit einer Strafe
belegt werden (kann), wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
War die VO noch auf Art. 48 gestützt und daher
gewisser Grenzen und Schranken unterworfen, so wurden
auch diese im täglichen 'Rechts'-Gebrauch beiseite
geschoben. So führte das Preußische Kammergericht
in einer Entscheidung vom 31. Mai 1935 aus (...), das
der $ 1 der VO (vom 28. Februar) (...) auch alle sonstigen
für das Tätigwerden der Polizei auf den ausgeführten
Gebieten gezogenen reichs- und landesgesetzlichen Schranken
beseitigt, soweit es zur Erreichung des mit der VO
erstrebten Zieles zweckmäßig und erforderlich
ist. Einen Schritt weiter noch ging Hamel, Verfassungsrechtler
an der Universität Köln: Auch die Präambel
(...) kann nicht dahin verstanden werden, daß
die Behörden nur in diesem Kampfe (gegen den Kommunismus)
von den liberalen Fesseln frei sind: die liberalen
Grenzen dürfen nicht nur durch Maßnahmen,
die der Bekämpfung des Kommunismus dienen, durchbrochen
werden, sondern sie sind vorbehaltlos niedergelegt.(15)
4.2. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz)
Während sich in den Jahren 1924 bis 1932 die Exekutive
in Notlagen des Mittels der Präsidialverordnung
nach Art. 48 Abs. 2 der WRV bediente, waren in den
Jahren 1919 bis 1923 Ermächtigungsgesetze keine
Seltenheit. Besondere Bedeutung erlangten die beiden
im Hinblick auf die Not von Volk und Reich erlassenen
Ermächtigungsgesetze vom 13. Oktober 1923 und
8. Dezember 1923, die zwar kurz befristet waren, mit
deren Hilfe die Reichsregierungen Stresemann und Marx
aber die Überwindung der durch den passiven Widerstand
im Ruhrgebiet und den Währungsverfall hervorgerufenen
Krise von 1923 einleiten konnten.
Mit dem Gesetz vom 24. März 1933 griff das Kabinett
Hitler symbolisch auf diese 'Tradition' zurück,
jedoch mit veränderter (totalitärer) Zielsetzung.
Das Gesetz hatte verfassungsändernden Charakter.
Die gem. Art. 76 Abs. 1 S.2 WRV dafür erforderliche
2/3-Mehrheit lag vor.(16) Einzig die Sozialdemokraten
hatten von den anwesenden Abgeordneten gegen das Gesetz
gestimmt, die Teilnahme der Kommunisten war im Vorfeld
verhindert worden. Eine Zulassung hätte allerdings
an der 2/3-Mehrheit nichts geändert. (das endgültige
Ergebnis: Abgegebene gültige Stimmzettel: 538;
Davon Ja: 444, Nein: 94)
Von den fünf knappen Artikeln dieses Gesetzes waren
v.a. zwei Bestimmungen enorm bedeutsam: Reichsgesetze
können außer in dem in der Reichsverfassung
vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung
beschlossen werden. (Art. 1 S.1.) und Die von der Reichsregierung
beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung
abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags
und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben.
(Art. 2 S.1)
Das Gesetz, welches die Legislativ- mit der Exekutivgewalt
in der Hand der Reichsregierung zusammenfaßte,
besiegelte das Ende der WR als eines demokratischen
und gewaltenteilenden Rechtsstaates.
Es war gleichzeitig ein weiterer großer Sieg für
Hitler, dem schon lange ein solches Gesetz vorschwebte.
Bereits im November 1932 hatte er in einem Schreiben
an den damaligen Staatssekretär Meißner
formuliert: Es ist (daher) in der Zukunft die Aufgabe
eines Kanzlers, der - unter dem Druck der Not und der
ihrethalben zu treffenden Entschlüsse - die Schwerfälligkeit
des parlamentarischen Vorgehens als gefährliche
Hemmung ansieht, sich eine Mehrheit für ein aufgabenmäßig
begrenztes und zeitlich fixiertes Ermächtigungsgesetz
zu sichern.(17)
Die Bestimmungen des Gesetzes hatten ganz entscheidenden
Einfluß auf die Art der Gesetzgebung: Während
vor der Verabschiedung sich im Dritten Reich die Tendenz
aus der Spätphase der WR fortsetzte und die Gesetzgebung
durch den Reichstag fast völlig durch Erlaß
von Notverordnungen substituiert wurde, veränderte
sich die Gesetzgebungslage nach dem 24. März 1933
grundlegend: In 1933 wurden nur noch drei NotVO erlassen,
danach nicht mehr, Reichstagsgesetze gab es zwischen
1934 und 1939 nur noch vereinzelt, insgesamt sieben,
darunter 1937 und 1939 zwei Verlängerungen des
Ermächtigungsgesetzes. Demgegenüber verabschiedete
die Regierung bis Mai 1945 insgesamt 986 Gesetze.(18)
Legt man die Verfassungs-Realität nach dem Ermächtigungsgesetz
als Maßstab zugrunde, so muß man Ulrich
Scheuner Recht geben: Es (das E.) ist der grundlegende
revolutionäre Akt, zerbricht die Weimarer Verfassung
und legt den Grund zu neuer verfassungsgesetzlicher
Gestaltung.(19) Mehr noch: Das Ermächtigungsgesetz
war die neue Verfassungsurkunde.
Wie sicher sich Hitler nicht nur der Zustimmung zum
Ermächtigungsgesetz war, sondern zudem auch der
Zustimmung der Selbst-Entmächtigung des Reichstages,
zeigen seine Ausführungen in der Reichstags-Sitzung
vom 23. März 1933:Es würde dem Sinn der nationalen
Erhebung widersprechen und dem beabsichtigten Zweck
nicht genügen, wollte die Regierung sich für
ihre Maßnahmen von Fall zu Fall die Genehmigung
des Reichstages erhandeln und erbitten. Die Regierung
wird dabei nicht von der Absicht getrieben, den Reichstag
als solchen aufzuheben, im Gegenteil, sie behält
sich auch für die Zukunft vor, ihn von Zeit zu
Zeit über ihre Maßnahmen zu unterrichten
oder aus bestimmten Gründen , wenn zweckmäßig,
auch seine Zustimmung einzuholen.(20)
Diese Degradierung des Reichstags zum reinen Akklamationsorgan
der Regierung ist, laut Otto Koellreutter, das zentrale
Wesensmerkmal des von ihm definierten nationalen Rechtsstaates,
den er dem bürgerlich-liberalen Rechtsstaat gegenüberstellt.
Er geht sogar noch einen Schritt weiter: Mit Carl Schmitt
bin ich der Meinung, daß die gegenwärtige
Reichsregierung im Sinne dieses Gesetzes durch den
Führer der nationalsozialistischen Bewegung repräsentiert
wird.(21)
Neben der rigorosen Einschränkung der Gewaltenteilung
wurde somit eine Wendung von einem führer- und
autoritätslosen Staate zu einem bewußten
Führer- und autoritären Staate in die politische
Wirklichkeit umgesetzt...(22)
Bei dieser - durchaus absehbaren - Entwicklung ist die
Frage zu stellen, warum das Zentrum für das Ermächtigungsgesetz
gestimmt hat (auch wenn bei einer Verweigerung die
2/3-Mehrheit ebenfalls nicht verhindert worden wäre;
das Zentrum stellte 74 Abgeordnete im Reichstag vom
5. März 1933)? Innerhalb der Zentrums-Fraktion
gab es durchaus eine sehr hitzige Diskussion über
das Ermächtigungsgesetz und die Gefahren, die
- u.a. auch für das Zentrum selbst - daraus erwachsen.
So äußerte sich beispielsweise Brüning
in der Sitzung der Fraktion am 23. März, das Ermächtigungsgesetz
sei das Ungeheuerlichste, was je von einem Parlament
gefordert worden wäre. Und weiter: Die Garantien,
die die Reichsregierung geben wolle, seien keinesfalls
gesichert. Doch Hitler konnte die Bedenken zumeist
durch Zusagen beiseite räumen.(23) Prälat
Kaas (Zentrum): Manche der von Ihnen, Herr Reichskanzler,
abgegebenen sachlichen Erklärungen geben uns,
wie ich mit Befriedigung in aller Offenheit hier feststelle,
bezüglich einzelner wesentlicher Punkte des deutschen
Staats-, Rechts- und Kulturlebens - ...- die Möglichkeit,
eine Reihe wesentlicher Bedenken, welche die zeitliche
und sachliche Ausdehnung des Ermächtigungsbegehrens
der Regierung bei uns ausgelöst hatte und auslösen
mußte, anders zu beurteilen.(24)
Goebbels frohlockte am Tag der Abstimmung: Jetzt sind
wir auch verfassungsmäßig die Herren im
Reiche.
Die Konsequenzen des Ermächtigungsgesetzes waren
weitreichend, v.a. das Gewaltenteilungsprinzip wurde
weitgehend aufgehoben. Damit ist der überlieferte
Gesetzesbegriff des parlamentarischen Gesetzgebungsstaates,...,
überwunden.(25) Wahrlich: Ein Wendepunkt von verfassungsgeschichtlicher
Bedeutung!(26)
Neben dem Akt der Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis
auf die Reichsregierung wurde die Legislative gänzlich
ausgeschaltet durch die Wahl eines Einheitsreichstages,
die Neubesetzung und faktische Auflösung der Landtage
sowie die Aufhebung des Reichsrates im Februar 1933.
Inwieweit allerdings Hans Pfundner zuzustimmen ist,
der die Auffassung vertrat, daß die Regierung
Adolf Hitlers so stark im Volk verankert war, daß
sie es (infolgedessen) überhaupt nicht nötig
hatte, bei dem Zustandekommen des Ermächtigungsgesetzes
von dem streng verfassungsmäßigen Wege abzuweichen,
ist m.E. nicht Klar.
Ulrich Scheuner letztlich vertrat die weitestgehende
Auslegung des Ermächtigungsgesetzes, indem er
die in Art. 2 angedeuteten Vorbehalte beiseite räumte:
Die Bedeutung (dieser Vorbehalte) ..., darf nicht zu
weit aufgefaßt werden. Sie muß aus dem
Zusammenhang des neuen Verfassungsrechts, nicht aus
Gesichtspunkten der alten Reichsverfassung verstanden
werden.(27)
Das Ermächtigungsgesetz wurde dreimal verlängert.
Das letzte Mal durch Erlaß Hitlers vom 10. Mai
1943 auf unbestimmte Zeit. Diese letzte Verlängerung
war ein Akt der Selbstermächtigung, der auch nach
den damaligen Rechtsvorstellungen als illegal angesehen
werden muß.
Die präsidialstaatliche Entwicklung und Notverordnungspolitik
der voraufgegangenen Jahre hatte eine Gewöhnung
an Ermächtigungsgesetze Vorschub geleistet. Jedoch
schufen erst die in der Zeit vom 30. Januar bis zum
23. März 1933 erlassenen 20 Notverordnungen auf
Grund des Art. 48 WRV die machtpolitischen Voraussetzungen
für die pseudo-parlamentarische Legalisierung
der Diktatur (K. D. Bracher) im Gesetz vom 24. März,
das der Behebung der Not von Volk und Reich dienen
sollte.
4.3. Gleichschaltung der Länder
In seiner Rede vor dem Reichstag am 23. März 1933
versicherte Hitler: Die Reichsregierung beabsichtigt
(..) nicht, durch dieses Ermächtigungsgesetz die
Länder aufzuheben. Wohl aber wird sie diejenigen
Maßnahmen treffen, die von nun ab und für
immer eine Gleichmäßigkeit der politischen
Intentionen im Reich und in den Ländern gewährleistet.
Was war aber letzteres eigentlich anderes als die Beseitigung
der Eigenständigkeit der Länder?
Am 31. März 1933 erließ die Reichsregierung
ein vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der
Länder mit dem Reich (1. Gleichschaltungsgesetz),
das die Neubildung der Ländervertretungen ohne
Neuwahlen rein unter Zugrundelegung des Ergebnisses
der Reichstagswahlen vom 5. März vorschrieb. Das
neue Reichsgesetz griff nicht nur in die Zusammensetzung
der Landtage ein, in dem es die nationalsozialistische
Partei mit weitem Vorsprung zur stärksten Partei
erhob, es änderte zugleich praktisch, ohne es
auszusprechen, die verfassungsmäßige Stellung
des Landtages, indem es die Landesregierung ermächtigte,
Landesgesetze zu beschließen, also die Regierung
als Gesetzgeber neben den verfassungsmäßigen
Gesetzgeber zu stellen.(28)
Am 7. April folgte das 2. Gleichschaltungsgesetz (sog.
Reichsstatthaltergesetz), welches faktisch den Staatscharakter
der Länder auslöschte und die Landesverfassungen
praktisch außer Kraft setzte.
Die Gleichschaltung der Länder stellte einen klaren
Verfassungsbruch dar, wie auch das Gesetz über
den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934.
4.4. Beseitigung der Judikative als dritte Gewalt
Ende Juni 1934 wurden Mordaktionen im Zusammenhang mit
dem sog. Röhn-Putsch durchgeführt. Spätestens
nach diesen Massakern mußte auch die Judikative
das Feld als dritte Gewalt im Staate räumen. Carl
Schmitt schreibt dazu in seinem Traktat 'Der Führer
schützt das Recht' 1934:äDer Führer
schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch,
wenn er im Augenblick der Gefahr Kraft seines Führertums
als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft.
(...) In Wahrheit war die Tat des Führers echte
Gerichtsbarkeit. Sie untersteht nicht der Justiz, sondern
war selbst höchste Justiz. Ernst Rudolf Huber
verteidigte diese 'Einheit der Staatsgewalt'(29) :
Die Gewaltenteilung des bürgerlichen Rechtsstaats
habe von der politischen Totalität des Nationalsozialismus
beseitigt werden müssen.(30)
Im Vorfeld dieser Aktion war auch der Beseitigung der
Judikative als dritter Gewalt durch verschiedene Maßnahmen
der Weg bereitet worden, beispielsweise durch politische
Säuberungen im Gefolge des Berufsbeamtengesetzes.
4.5. Abschaffung des Pluralismus
Die WR war ein Parteienstaat (wenn davon in der Verfassung
auch nicht unmittelbar die Rede war), den allerdings
Referenden, Wahl und Stellung des Reichspräsidenten
einschränkten.
Der 30. Januar 1933 war der Beginn einer Entwicklung,
die den totalitären Einparteienstaat zum Ziel
hatte und innerhalb weniger Monate das Ende aller nichtnationalsozialistischen
Parteien besiegelte. Doch so sehr die Parteien Opfer
des rücksichtslosen Vorgehens der neuen Machthaber
auch waren, der Keim lag in der Preisgabe des Weimarer
Parteienstaates durch die Parteien selbst und ihrer
stufenweisen 'Selbstausschaltung', ein Prozeß,
der sein Fanal bereits im Bruch der Großen Koalition
im Frühjahr 1930 hatte. Hitler beseitigte nur
noch (...) Relikte, als er dem Weimarer Parteiensystem
endgültig den Todesstoß versetzte.(31)
Der These von einem zwangsläufigen Resultat einer
unwiderstehlichen, nicht abwendbaren Entwicklung soll
bereits hier deutlich widersprochen werden.
Hitler stand einem Parteienverbot nicht von vornherein
positiv gegenüber. Im Gegensatz zu Hugenberg,
der ohne Unterdrückung der KPD keine Chance für
eine Zweidrittelmehrheit im Reichstag sah (für
die Annahme eines Ermächtigungsgesetzes), sah
er die Gefahr eines Generalstreiks, was wiederum zu
einer enormen Schwächung der Wirtschaft hätte
führen können. Sein Kalkül zielte vielmehr
darauf - da man nicht gleichzeitig auch die 6 Millionen
KPD-Wähler verbieten könne - bei den anstehenden
Neuwahlen auf 'legalem' Wege eine Mehrheit für
die Reichsregierung zu gewinnen.(32) Diese Haltung
kann fast als gemäßigt bezeichnet werden,
wenn man ihr Äußerungen wie die des Reichsministers
des Inneren Frick, gegenüberstellt. In einer Ministerbesprechung
vom 15. März 1933 sagte er, er halte ein Verbot
der KPD für zweckmäßig. Die Folge des
Verbots werde in der Auflösung der Organisation
bestehen. Eventuell müsse man die Personen, die
sich nach wie vor zum Kommunismus bekennen wollten,
in Arbeitslagern unterbringen.(33)
Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz
von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 war zwar vorrangig
gegen die KPD gerichtet, doch auch diejenigen Vertreter
anderer Parteien, die darauf setzten, ihre Partei würde
neben der NSDAP bestehen bleiben können, mußten
schnell ernüchtert vor der Realität kapitulieren:
Bis zum 8. Juli 1933 waren alle nicht-nationalsozialistischen
Parteien beseitigt.
Der Druck auf die SPD war besonders groß: da Widerstand
der Sozialdemokraten bei der Abstimmung über das
Ermächtigungsgesetz vorprogrammiert war, wurden
einige Reichstagsmitglieder verhaftet, andere waren
vorsorglich geflohen, so daß nur 94 (von 120)
Mitglieder der sozialdemokratischen Fraktion bei der
Abstimmung anwesend waren, wo sie von patroullierenden
SS-Männern umringt wurden. Seit dem Reichstagsbrand
konnten in Preußen keine Druckschriften der Partei
mehr erscheinen, am 10. März 1933 erschienen als
letzte Blätter im Reichsgebiet die Bremer Volkszeitung
sowie die Stuttgarter Tagwacht. während die Parteispitze
relativ ungeschoren blieb(34) , zerrütteten die
Nationalsozialisten mit doppelter Kraft die Basis der
Partei durch Terror, Hetze und Drohung mit dem Verlust
des Amtes oder des Arbeitsplatzes. Aus Angst wandten
sich viele dem Stahlhelm zu. Am 10. Mai wurde das Parteivermögen
beschlagnahmt, am 22. Juni jegliche Betätigung
der Partei untersagt und die Kassierung der sozialdemokratischen
Mandate verfügt.
Nicht anders erging es der DNVP Hugenbergs fünf
Tage später, nachdem sie seit dem 30. Januar eine
Sonderstellung - neben der NSDAP - und damit gewisse
Vorrechte gegenüber anderen Parteien genossen
hatte. Hitler hatte wiederholt Hugenberg aufgefordert,
die DNVP mit der NSDAP zu vereinen, wozu es jedoch
nicht kam. Letztlich hatte die Partei selbst an dem
Ast gesägt, auf dem sie saß, Hugenberg hatte
selber das Prinzip der Wahl als Legitimierung seiner
Mitarbeit in der nationalen 'Erhebung' in Frage gestellt,
indem er die Kassierung von Mandaten nicht nur geduldet,
sondern selbst gefordert und außerdem immer wieder
verkündet hatte, daß der Parlamentarismus
tot sei und am 5. März (1933) ganz gewiß
zum letzten Mal gewählt würde.(35) Am 21.
Juni wurden die deutschnationalen Kampfstaffeln per
Dekret Hitlers aufgelöst. Scheinbar legal berief
man sich grundsätzlich auf die ReichtagsbrandVO
und warf auch der DNVP vor, daß Kommunisten und
sonstige staatsfeindliche Elemente in größtem
Umfang aufgenommen worden sein, für die DNVP ein
völlig absurder Vorwurf. Den Schlußpunkt
bildete schließlich ein sog 'Freundschaftsabkommen'
zwischen Vertretern der DNVP (Hugenberg war inzwischen
zurückgetreten) und Hitler am 27. Juni.
Einen Tag nach dem Ende der DNVP verfügte die Deutsche
Staatspartei (hervorgegangen aus der liberal-bürgerlichen
Deutschen Demokratischen Partei) am 28. Juni ihre Selbstauflösung.
Den letzten Anlaß zu dem unvermeindlichen Schritt
hatte die Kassierung der Mandate der drei preußischen
Landtagsabgeordneten (Schreiber, Nuschke, Hertwig)
am 27. Juni geliefert, die unter dem Vorwand erfolgte,
daß das am 22. Juni ausgesprochene Betätigungsverbot
für die Sozialdemokratie sich auch auf die 'aufgrund
von Wahlvorschlägen der SPD' gewählten Abgeordneten
erstrecke.(36) Bereits einige Tage nach dem 28. Februar
erfolgte die Beschlagnahme von Flugblättern, Wahlplakaten
usw. der Staatspartei. Anfang des Monats war zudem
durch VO des Reichspräsidenten das Reichswahlgesetz
dahingehend geändert worden, daß zukünftig
zur Aufstellung eines Kandidaten in einem Wahlkreis
60.000 Unterschriften notwendig waren. Hiervon waren
ganz besonders die kleinen Parteien betroffen, etwa
- neben der Staatspartei - die DVP und der Christlich-Soziale
Volksdienst.
Am 4. Juli lösten sich die Bayerische Volkspartei
und die Deutsche Volkspartei selbst auf. Erstere war
besonders stark durch die Gleichschaltunggesetze betroffen,
wodurch in den Landtagen die gleichen Mehrheitsverhältnisse
wie im Reichstag geschaffen wurden. Mit 84 von 100
Stimmen (ohne Sozialdemokraten) wurde eine Art 'bayerisches
Ermächtigungsgesetz' angenommen. Die Fraktion
der BVP stimmte kommentarlos zu, in der Hoffnung, sich
durch loyales Verhalten Boden für weiteres Wirken
oder gar einen Einfluß auf den Gang der Dinge
schaffen zu können. Diese wurde gleichwohl enttäuscht:
Ab Mai waren auch geschlossene Versammlungen der BVP
verboten und nachdem die Forderung des bayerischen
Innenministers Wagner nach Selbstauflösung der
Partei vom Vorsitzenden Schäffer zurückgewiesen
wurde, kam es zu offenem Terror: Hausdurchsuchungen,
Verbreitung von erfundenen Tendenznachrichten über
staatsfeindliches Verhalten und Massenverhaftungen
(Insgesamt 1.917 Personen im Rahmen der Aktionen gegen
die BVP). Nach der erfolgten Selbstauflösung der
Partei wurde der größte Teil der in 'Schutzhaft'
befindlichen Personen wieder freigelassen, was ein
Indiz dafür ist, daß es nicht um einzelne
Personen, sondern um die Partei als politische Institution
ging.
Mit der Bekanntgabe der Selbstauflösung des Zentrums
am 5. Juli trat die letzte der Weimarer Parteien sang-
und klanglos von der politischen Bühne ab. Die
Auflösung des Zentrums in Verbindung mit dem nahezu
gleichzeitigen Abschluß des Reichskonkordats
(am 8. Juli unter wesentlicher Mithilfe des Prälaten
Kaas!), das jegliche Opposition des katholischen Deutschlands
gegen das NS-Regime vorerst unmöglich machte,
war ein Meilenstein auf dem Weg der nationalsozialistischen
Machtbefestigung.(37)
Am Tag, als sich Staatspartei und Deutschnationale Front
auflösten (28. Juni) forderte Goebbels auch die
sofortige Auflösung des Zentrums. Die NS-Führung
werde der Experimenten dieser Partei nicht mehr lange
mit verschränkten Armen zusehen. Doch dies - genauso
wie die vorangegangenen Maßnahmen (Verhaftungen,
Auflösung des Gesamtverbandes der christlichen
Gewerkschaften etc.) konnten die Partei nicht zu diesem
Schritt bewegen. Erst, nachdem bekannt wurde, daß
bereits am 1. Juli der Papst den endgültigen Text
des Reichskonkordates - welches das Verbot der politischen
Betätigung von Geistlichen (Art. 32) enthielt
- genehmigt hatte, strich auch das Zentrum die Segel.
Am 14. Juli 1933 erging das Reichsgesetz gegen die Neubildung
von Parteien, in dem es in Par. 1 lapidar heißt:
.In Deutschland besteht als einzige politische Partei
die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.
Man sieht, daß die Nationalsozialisten zweierlei
Wege beschritten: Einerseits einen (halb-)legalen Weg
anhand von Verordnungen, Gesetzgebung und Rückgriff
auf die NotVO vom 28. Februar; andererseits aber den
kriminellen Weg des offenen Terrors.
Ich habe der Beseitigung des Pluralismus deshalb einen
so großen Platz eingeräumt, da er m.E. die
zentrale Säule des liberalen Demokratie darstellt.
4.6. Führerabsolutismus und Entmachtung der Exekutive
Bereits in der verfassungsrechtlichen Auslegung des
Ermächtigungsgesetzes (C. Schmitt, O. Koellreutter
u.a.) wurde klar, daß letztlich auch nicht die
Regierung die wirkliche Macht in Händen hielt,
sondern einzig und allein der 'Führer der nationalsozialistischen
Bewegung' Adolf Hitler. Was de facto von Beginn an
existierte - nämlich der Führerstaat - wurde
am 1. August 1934 durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt
des Deutschen Reiches auch juristisch (nach-)legitimiert.
Nach dem Tode Hindenburgs wurden die Ämter des
Reichskanzlers und Reichspräsidenten in der Person
Hitlers vereinigt. In der 'freien Volksabstimmung'
vom 19. August wurde diese faktische Selbsternennnung
plebiszitär (nach-)legitimiert, und damit der
entscheidende Schritt von der kommissarischen zur souveränen
Diktatur getan. Doch der Weg führte nicht mehr
auf den Weg einer 'autoritär-rechtsstaatlichen'
Ordnung zurück, wie von manchem Protagonisten
der nationalen Revolution ursprünglich anvisiert
und von Politikern wie dem Innenminister Frick (lt.
Günter Neliba der 'Legalist des Unrechtsstaates'),
Justizminister Gürtner oder Reichsrechtsfürher
Frank betrieben wurde.
Hitler selbst beendete die Diskussion über eine
umfassende 'Reichsreform' und eine Kodifizierung der
neu geschaffenen Verfassungswirklichkeit im Frühjahr
1935. Er dachte nicht daran, seinen Status als unumschränkter
Herr des permanenten Belagerungszustandes durch konstitutionelle
Normen eingrenzen zu lassen.(38)
Mit der Vereidigung der Minister auf den Führer
und Reichskanzler im Herbst 1934 und der Einschränkung
ihrer Gegenzeichnungsbefugnis im März 1935 wurde
das Kabinett endgültig zu einem Führerrat
herabgedrückt.(39) Die letzte Sitzung erfolgte
am 5. Februar 1938.
Hitler regierte zusehends fast nur noch über -
häufig mündlich erteilte - Weisungen, die
sog. Führerbefehle. Am 26. April 1942 erreichte
der Führerabsolutismus seinen spektakulären
Höhepunkt. In einer Proklamation des Großdeutschen
Reichstages hieß es: Der Führer muß
(...) - ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden
zu sein - in seiner Eigenschaft als Führer der
Nation, als oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als
Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden
Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer
der Partei - jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls
jeden Deutschen (...) mit allen geeignet erscheinenden
Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten
und (...), ohne Rücksicht auf sog. wohlerworbene
Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen,
ihm im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener
Verfahren aus dem Amte, aus seinem Rang und seiner
Stellung zu entfernen.(40)
Ruck bewertet diese Proklamation eindeutig. Mit ihr
wurden auch die letzten Versatzstücke jener Fassade
der Rechtsstaatlichkeit niedergerissen, die sich der
monokratische Maßnahmenstaat (siehe Kapitel 5.1.)
bislang noch geleistet hatte.(41)
5. Standpunkte zur Einordnung der NS-Verfassungssituation
5.1. Ernst Fraenkels Doppelstaat
Um die Rechtswirklichkeit des Dritten Reiches zu klären,
hat Fraenkel ein Konstrukt entworfen, in dem er dem
sog Maßnahmenstaat einen sog. Normenstaat gegenüberstellt
und zu dem Schluß gelangt, daß beide Rechtssysteme
parallel existierten und das nationalsozialistische
Deutschland - im juristischen Sinne - daher ein Doppelstaat
war.
Unter Maßnahmenstaat verstehe ich das Herrschaftssystem
der unbeschränkten Willkür und Gewalt, das
durch keinerlei rechtliche Garantien eingeschränkt
ist; unter Normenstaat verstehe ich das Regierungssystem,
das mit weitgehenden Herrschaftsbefugnissen zwecks
Aufrechterhaltung der Rechtsordnung ausgestattet ist,(...).(42)
Der Normenstaat existierte weiter in Bereichen der Wirtschaft:
Gewerbefreiheit, Vertragstreue, Privateigentum, Lauterkeit
des Wettbewerbs, Arbeitsrecht sowie beim immateriellen
Güterrecht.
Im politischen Sektor des Dritten Reiches gibt es weder
ein objektives noch ein subjektives Recht, keine Rechtsgarantien,
keine allgemein gültigen Verfahrensvorschriften
und Zuständigkeitsbestimmungen.(43) Doch eine
eindeutige Trennlinie existierte keinesfalls.
Fraenkel selbst schränkt ein:(...) Im Hintergrund
des Normenstaates lauert ständig ein Vorbehalt:
die Erwägung der politischen Zweckmäßigkeit.
Dieser politische Vorbehalt gilt für das gesamte
deutsche Recht.(44) So stellte etwa das Oberlandesgericht
München am 27. Januar 1937 fest: In dem Kampf
um die Selbstbehauptung, den das deutsche Volk heute
zu führen hat, gibt es auch nicht mehr wie früher
einen unpolitischen Lebensbereich. Wenn aber ein Normenstaat
zu jeder Zeit in einen Maßnahmenstaat mutieren
kann, ist es m.E. nicht angebracht, von einem Doppelstaat
zu sprechen. Der Nationalsozialismus scheint eher vergleichbar
einem Meer aus reiner Willkür mit Rechtsstaatlichkeits-'Inseln',
die - je nach 'Seegang' - überspült wurden.
5.2. Franz Neumanns Unstaat
Neumann, bis 1933 Rechtsanwalt in Berlin und Sozius`
Ernst Fraenkels, bestritt demgegenüber kategorisch,
daß es im Nazi-Deutschland noch so etwas wie
Recht und Gesetz gegeben hat, er sprach dem Herrschaftsgefüge
zudem die konstitutive Eigenschaft eines modernen Staates
ab. Vielmehr sei Behemoth, der Unstaat, aus der Mythologie
in die Wirklichkeit getreten: ein Chaos, eine Herrschaft
der Gesetzlosigkeit und Anarchie.(45)
Der Nationalsozialismus ist antidemokratisch, antiliberal
und er ist zutiefst antirational.(46)
Fraenkel entgegentretend meint Neumann, daß es
in Deutschland ein Reich von Recht und Gesetz nicht
gibt, obwohl Tausende von berechenbaren technischen
Regeln vorhanden sind. Wir meinen, daß die Monopolisten
im Verkehr mit den Nicht-Monopolisten sowie in ihren
Beziehungen zu Staat und Konkurrenten sich auf individuelle
Maßnahmen stützen, auf durch Berechnung
und Zweckmäßigkeit, nicht aber durch Gesetz
bestimmte Kompromisse.(47)
Aus dem vorher Erwähnten möchte ich das Fazit
ziehen, daß Neumann mit seiner Analyse der Realität
näher kommt.
6. Schlußbemerkungen
Die WR kann durchaus als liberale Demokratie bezeichnet
werden, aus heutiger Sicht jedoch nicht als wehrhaft.
Die Einschränkung der Freiheitsrechte durch den
Rahmen der Verfassungsmäßigkeit war nicht
vorgesehen.
Als diese beiden Umsturzparteien (NSDAP und KPD) noch
relativ schwache Randerscheinungen des politischen
Lebens waren, mochte es im Zeichen weit gefaßter
Freiheitsrechte vertretbar erscheinen, sie gewähren
zu lassen. Die Regierungen der Weimarer Republik haben
freilich solche Freiheitsgewährung eines Rechtsstaates
so weit überdehnt, daß dadurch die Freiheit
desselben Rechtsstaates von Grund auf bedroht wurde;
und sie gingen davon auch nur zum Teil, jedenfalls
nicht scharf genug, ab, als die beiden verfassungsfeindlichen
Parteien so anschwollen, daß sie die Republik
unmittelbar in Gefahr brachten.(48)
Auch haben wir in Kapitel 3.2.1. einige Konstruktionsfehler
der WRV dargestellt, die deren liberal-demokratisches
Fundament unterminierten.
Aber welche Verfassung ist besser als die Menschen,
die sie praktizieren? Dem Volk hatte die Reichsverfassung
zwei Chancen gegeben. Es konnte einen brauchbaren Reichstag
und einen brauchbaren Reichspräsidenten wählen,
jeder dieser beiden Faktoren konnte im Notfall für
sich allein die Staatsmaschine in Gang halten. Versagten
beide, so war freilich der Zusammenbruch der staatlichen
Ordnung nicht aufzuhalten.
Wenn man die Wahlergebnisse vom 5. März 1933 zugrundelegt,
bei dem die NSDAP, DNVP und KPD zusammen 64,2 % der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigten, so muß
man folgern, daß das deutsche Volk in seiner
Mehrheit den Parteienstaat ablehnte.
Trotz aller Konstruktionsfehler, fehlendem Demokratieverständnis,
mangelnder Koalitionsbereitschaft der Weimarer Parteien
usw. muß dennoch als zentrale Aussage übrigbleiben:
Der Nationalsozialismus ist nicht aufgrund einer 'eigenartigen
Schwäche' der WRV legal zur Macht gekommen. Die
Verfassung von 1919 wurde durch eine Kette von Verfassungsbrüchen
außer Kraft gesetzt. Daneben war die Bevölkerung
seit 1930 an diktaturähnliche Verhältnisse
unter den Präsidialkabinetten gewöhnt.
Zwischen 1933 und 1935 wurden sämtliche konstitutiven
Merkmale einer liberalen Demokratie (Menschenrechte,
Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Pluralismus
und (bedingt) Föderalismus) beseitigt.
Alles zusammengenommen fand Hitler ein ideales Aktionsfeld
vor, um innerhalb kürzester Zeit die monokratische
totale Diktatur zu formen. Einen genauen Zeitpunkt
zu definieren, an dem die liberale Demokratie vollständig
vernichtet war, ist m.E. nicht sinnvoll, denn die offiziellen
gesetzlichen Regelungen formulierten zumeist nur aus,
war vorher - oft monatelang - willkürlich gehandhabt
wurde. In ihrem Handeln wurden die staatlichen Stellen
zudem durch die Gesetze in keiner Weise eingeschränkt,
da in jedem Augenblick ein jeder Bereich von politischer
Relevanz sein konnte.
Aus diesem Grund ist auch die Frage, ob eine Weimarer
Republik mit allen uns heute bekannten Merkmalen von
Wehrhaftigkeit überlebt hätte, eindeutig
mit Nein zu beantworten. Wenn dem so ist, so kann man,
ohne dramatisieren zu wollen, getrost Eckhard Jesse
beipflichten: Es bleibt - unvermeidlich für jede
freiheitliche Gesellschaft - ein Restrisiko.
Anmerkungen:
(1) In diesem Zusammenhang sei an Georg Lukacs erinnert,
der bereits in seiner Abhandlung über die Totalitäre
Demokratie postulierte, daß Demokratie nicht
zwangsläufig auch liberal sein muß.
(2) Notwendig sind also nicht unbedingt Plebiszite.
(3) elf i. e. S.: Art. 5 Abs. 3 S.2 (Verfassungstreue
von Forschung und Lehre); Art. 9 Abs. 2 (Verbot verfassungswidriger
Vereinigungen); Art. 10 Abs. 2 S.2 (Beschränkungen
des Postgeheimnisses); Art. 11 Abs. 2 (Einschränkung
der Freizügigkeit); Art. 18 (Verwirkung von Grundrechten);
Art. 20 Abs. 4 (Recht jedes Einzelnen zum Widerstand
gegen Angriffe auf die verfassungsmäßige
Ordnung); Art. 21 Abs. 2 (Verfassungswidrigkeit von
Parteien); Art. 73 Nr. 10b. (Zusammenarbeit von Bund
und Ländern im Bereich des Verfassungsschutzes);
Art. 87 Abs. 1 S.2 (Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden
und Verfassungsschutz); Art. 87 Abs. 4 (Einsatz von
Streitkräften durch die Bundesregierung bei Aufständen);
Art. 91 Abs. 1 (Heranziehung von Polizeikräften
anderer Länder sowie Kräften und Einrichtungen
anderer Verwaltungen zur Abwehr einer drohenden Gefahr);
darüberhinaus existieren drei weitere Bestimmungen,
die nur mittelbar einen Zusammenhang zur wehrhaften
Demokratie besitzen: Art. 79 Abs. 3; Art. 98 Abs. 2
und 5).
(4) Jesse, Eckhard. Streitbare Demokratie und Rechtsextremismus.
in: Frankfurter Rundschau Nr. 25 vom 30. Januar 1993,
S.10.
(5) Jesse, Eckhard. a.a.O. S.10.
(6) zit. nach Boldt, Hans. Die Weimarer Reichsverfassung.
in: Bracher, Karl-Dietrich et al. (Hrsg.) Die Weimarer
Republik 1918-1933. Politik - Wirtschaft - Gesellschaft.
Bonn 2. Aufl. S.47.
(7) Praktisch blieben aber alle sieben Volksbegehren,
die in der Weimarer Republik angestrengt wurden, erfolglos.
(8) Boldt, Hans. A.a.O. S.53.
(9) Der Begriff Zweidrittelmehrheit ist hier irreführend,
denn es reichte im Endeffekt, wenn zwei Drittel der
Abgeordneten anwesend waren und von diesen wiederum
zwei Drittel der Änderung zustimmten. Im extremen
Fall hätten also gerade einmal 45 Prozent ausgereicht.
(10) Vgl. Friedrich Karl Fromme. Von der Weimarer Verfassung
zum Bonner Grundgesetz. Tübingen 1962.
(11) Vgl. Boldt, Hans. a.a.O., S.59.
(12) zit. nach Funke, Manfred. Republik im Untergang.
Die Zerstörung des Parlamentarismus als Vorbereitung
der Diktatur. in: Bracher, Karl-Dietrich et al. (Hrsg.)
a.a.O., S.505.
(13) Funke, Manfred. a.a.O., S.512.
(14) Vgl. Fraenkel, Ernst. Der Doppelstaat. Recht und
Justiz im Dritten Reich. Frankfurt/Main 1984, S.26.
(15) 1937; in: Frank. Deutsches Verwaltungsrecht. Zit.
nach Fraenkel.
(16) vgl. hierzu Kap. 3.2.1.2.
(17) zit. nach Huber, Ernst-Rudolf. Dokumente zur Deutschen
Verfassungsgeschichte. Bd. 4 Deutsche Verfassungsdokumente
1919-1933. 3. Aufl. Stuttgart, Berlin, Köln 1991,
S.614.
(18) Vgl. Morsey, Rudolf (Hrsg.). Das Ermächtigungsgesetz
vom 24. März 1933. Göttingen 1968, S.64.
(19) Scheuner, Ulrich. Die nationale Revolution. zit.
nach Morsey, Rudolf (Hrsg.).a.a.O., S.63.
(20) Morsey, Rudolf. a.a.O., S.40.
(21) Zit. nach Morsey, Rudolf. A.a.O., S.61; vgl. Kapitel
4.6.
(22) Ebd.
(23) Vgl. Bericht über die Sitzung der Zentrumsfraktion
am 23. März 1933, Morsey, Rudolf. a.a.O., S.26f.;
wie sich die Abgeordneten anderer Parteien von Hitler
blenden ließen, siehe auch die Ausführungen
des Abgeordneten Ritter von Lex von der Bayerischen
Volkspartei, abgedruckt in: der. S.51: Trotz der enormen
Einwände gegen das Ermächtigungsgesetz -
v.a. fehlende Gewährleistung der Grundrechte,
der Rechtssicherheit sowie fehlende Sicherung von Leben
und Eigentum - stimmte die BVP zu.
(24) Morsey, Rudolf. a.a.O., S.50.
(25) Carl Schmitt, zit. nach Morsey, Rudolf. a.a.O.,
S.60.
(26) Ebd.
(27) Zit. nach Morsey, Rudolf. A.a.O., S.64.
(28) Schwend, Karl. in: Mathias,Erich; Morsey, Rudolf
(Hrsg.). Das Ende der Parteien. 1960, S.496.
(29) Titel eines Beitrags in der Deutschen Juristenzeitung
1934.
(30) Zit. nach Runk,Michael. Führerabsolutismus
und polykratisches Herrschaftsgefüge - Verfassungsstrukturen
des NS-Staates. in: Bracher, Karl-Dietrich et al.(Hrsg.).
Deutschland 1933 - 1945 - Neue Studien zur Nationalsozialistischen
Herrschaft. Bonn 2. Aufl. 1993, S.34.
(31) Mathias, Erich; Morsey, Rudolf. A.a.O. S.XIII.
(32) Vgl. Morsey, Rudolf. a.a.O., S.9.
(33) Zit. nach Morsey, Rudolf. a.a.O., S.16.
(34) In der Köpenicker Blutwoche wurde jedoch der
neue Parteivorstand Johannes Stelling von SA-Leuten
umgebracht.
(35) Mathias, Erich; Morsey, Rudolf. A.a.O., S.604.
(36) Mathias, Erich; Morsey, Rudolf. A.a.O., S.72.
(37) Ebd. S.419.
(38) Vgl. Runk, Michael. a.a.O., S.46.
(39) Vgl. ebd. S.48.
(40) Zit. nach Runk, Michael. a.a.O., S.55.
(41) Ebd.
(42) Fraenkel, Ernst. Der Doppelstaat. a.a.O., S.21
(43) Ebd. S.26.
(44) Ebd. S.96.
(45) In der jüdischen Apokalyptik ist Behemoth
- ähnlich Leviathan - eine Erscheinungsform des
Teufels. Hobbes war es, der beiden - Leviathan und
Behemoth - zur Popularität verhalf. Sein Leviathan
ist die Analyse eines Staates, d.h. eines politischen
Zwangssystems, in dem Reste der Herrschaft des Gesetzes
noch vorhanden sind. Sein Behemoth oder das lange Parlament
schildert dagegen einen Unstaat, einen völligen
Zustand der Gesetzlosigkeit.
(46) Neumann, Franz. Behemoth. Struktur und Praxis des
Nationalsozialismus 1933 - 1944. Köln,Frankfurt/M.
1977, S. 531.
(47) Ebd. S.541.
(48) Mathias, Erich; Morsey, Rudolf. a.a.O., S.5.
Literaturverzeichnis
1) Boldt, Hans. Die Weimarer Reichsverfassung. in: Bracher,
Karl-Dietrich; Funke, Manfred; Jacobsen, Hans-Adolf
(Hrsg.) Die Weimarer Republik 1918 - 33. Politik -
Wirtschaft - Gesellschaft. Bonn 2. Aufl. 1988, S. 44-62.
2) Fraenkel, Ernst. Der Doppelstaat. Recht und Justiz
im 'Dritten Reich'. Frankfurt/M. 1984.
3) Funke, Manfred. Republik im Untergang, Die Zerstörung
des Parlamentarismus als Vorbereitung der Diktatur.
in: Boldt, Hans. Die Weimarer Reichsverfassung. in:
Bracher, Karl-Dietrich; Funke, Manfred; Jacobsen, Hans-Adolf
(Hrsg.) Die Weimarer Republik 1918 - 33. Politik -
Wirtschaft - Gesellschaft. Bonn 2. Aufl. 1988, S. 505-531.
4) Hitler, Adolf. Mein Kampf. 2 Bde. in einem Bd. 424.-428.
Aufl. München 1939.
5) Huber, Ernst-Rudolf. Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte.
Band 4. Deutsche Verfassungsdokumente 1919 - 1933.
3. Aufl. Stuttgart, Berlin, Köln 1991.
6) Jesse, Eckhard. Streitbare Demokratie und Rechtsextremismus.
in: Frankfurter Rundschau Nr. 25 vom 30. Januar 1993
S.10.
7) Kirchheimer, Otto. Von der Weimarer Republik zum
Faschismus: Die Auflösung der demokratischen Rechtsordnung.
Frankfurt/M. 1976.
8) Mathias, Erich; Morsey, Rudolf. Das Ende der Parteien
1933. 1960.
9) Morsey, Rudolf (Hrsg.). Das Ermächtigungsgesetz
vom 24. März 1933. Göttingen 1968.
10) Neumann, Franz. Behemoth. Struktur und Praxis des
Nationalsozialismus 1933 - 1944. Köln, Frankfurt/M.
1977.
11) Runk, Michael. Führerabsolutismus und polykratisches
Herrschaftsgefüge - Verfassungsstrukturen des
NS-Staates. in: Bracher, Karl-Dietrich; Funke, Manfred;
Jacobsen, Hans-Adolf (Hrsg.). Deutschland 1933 - 1945
- Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft.
Bonn 2. Aufl. 1993 S. 32 -56.