Text-Nummer: 0158

Schaltung am: 04.12.96
Rubrik(en): Forschung und Wissenschaft
Umfang des Textes in Zeichen: 60728
Verfasser(in): Dirk Kohn
Originaltitel: Hätte eine 'wehrhafte Demokratie' Hitler verhindert?
Copyright: Dirk Kohn

Dirk Kohn

Hätte eine wehrhafte Demokratie Hitler verhindert?

(Eine Untersuchung der Weimarer Reichsverfassung und ihrer Zerstörung durch die Nationalsozialisten)

1. Einleitung

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet eine Reihe von Bestimmungen, die ausdrücklich dem Schutz der liberalen Demokratie dienen, also Ausdruck der sog. wehrhaften Demokratie sind.
Bei der Erklärung der Ursachen des Zusammenbruchs der Weimarer Republik (WR) und der Entstehung der totalitären Diktatur im Nationalsozialismus wird vielfach die Auffassung vertreten, daß eine 'eigenartige Schwäche', also das Fehlen derartiger Bestimmungen, ausschlaggebend war und die Nationalsozialisten praktisch 'legal' zur Macht gekommen sind. Es ist daher zu fragen, wie die Weimarer Reichsverfassung (WRV) in puncto Wehrhaftigkeit zu beurteilen ist. Ferner ist es wichtig, den Punkt zu datieren, an dem der Übergang zur Willkürherrschaft vollzogen wurde. Daß nämlich der Nationalsozialismus von Anfang an auch mit Verfassungsbrüchen seinen Machtanspruch durchsetzte, ist unstrittig.
Als eine Art Arbeitshypothese möchte ich meinen Ausführungen voranstellen, daß m.E. auch die Existenz von Schutzbestimmungen - ähnlich denen unseres Grundgesetzes - in der WRV an dem Aufstieg der Nationalsozialisten nichts geändert hätte.

2. Exkurs: Begriffsabgrenzungen

2.1. Liberale Demokratie

2.1.1. Historische Herleitung

In England, den Vereinigten Staaten und Frankreich gelang es viel früher als in Deutschland, liberale Ideen politisch durchzusetzen. England wurde der erste bedeutende Staat mit demokratisch-liberalen Grundlagen. Die Magna Charta Libertatum (1215) manifestierte, daß das Recht über dem König steht und die Vasallen und Freien ein Recht zum Widerstand gegen den Unrecht übenden Herrn haben durch die Formulierung staatsrechtlicher Sicherungsklauseln (Einsetzung von Ausschüssen bei Verletzung der Charta etc.). Dem Parlament, das v.a. aus Adligen bestand, wurden Gesetzgebungskompetenzen garantiert. Es gelang so - anders als auf dem europäischen Festland - eine absolutistische Regierungsweise zu verhindern. Weitere Schritte waren 1628 die Petition of Rights zum Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Besteuerung, die Habeas-Corpus-Akte von 1679, die die Rechtssicherheit bei Verhaftungen und die persönliche Freiheit festschrieb, sowie 1689 die Bill of Rights, die dem Parlament Mitentscheidungskompetenzen, etwa in Steuer-, Finanz- und Gesetzesangelegenheiten sicherte und der Krone allein die Exekutive überließ. Die Gewaltenteilung begann sich auszubilden. Das politische System entwickelte sich in der Folgezeit weiter, insbesondere im 19. Jahrhundert durch verschiedene Parlaments- und Wahlrechtsreformen. Dabei verlor die Krone immer mehr Rechte an das Parlament.
Obwohl in Deutschland liberale Ideen auch schon vor 1800 weit verbreitet waren (z.B. Leibniz, Kant, v. Humboldt), gelang der Durchbruch erst nach 1806 (Niederlage Preußens gegen Napoleon). Die treibenden Kräfte waren Freiherr vom Stein und Freiherr von Hardenberg, die eine Reihe von Reformen durchsetzen konnten (z.B. 1807 Befreiung der Bauern aus der Gutsuntertänigkeit, 1810/11 Gewerbefreiheit mit der Möglichkeit, Unternehmen frei zu gründen, 1812 Judenemanzipation (rechtliche Gleichstellung), ab 1806 Trennung von Justiz und Verwaltung).
Nach 1815 wurde die liberale Bewegung zurückgedrängt (Zeit des Biedermeier). Trotz einiger Höhepunkte der liberalen (und nationalen!) Bewegung wie etwa dem Hambacher Fest von 1832, kamen die Liberalen ihrem politischen Ziel kaum näher.
Nach den Märzunruhen 1848 verabschiedete die verfassungsgebende Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche schließlich nach monatelangen Beratungen bis März 1849 die erste gesamtdeutsche demokratische Verfassung mit einem besonderen Grundrechtsteil, der auch heute noch Vorbildlichkeit beanspruchen kann. Diese Grundrechte wurden als über- oder vorstaatliche Rechte betrachtet, die dem Menschen von Natur aus zustehen und ihm nicht mehr genommen werden können. Die bisherigen ständischen Vorrechte wurden durch die Gleichheit eines jeden Bürgers vor dem Gesetz abgelöst. Zum ersten Mal in der deutschen Geschichte wurde ein einheitliches Reichsbürgerrecht geschaffen. Es garantierte die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Gesichert wurden u.a. die Vereinigungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Die Verfassung enthält zwei weitere wichtige liberale Grundüberzeugungen: Sie garantierte die Freiheit und Rechtssicherheit gegenüber dem Staat und bestimmte die Trennung der richterlichen von der vollziehenden Gewalt.
Die Revolution scheiterte. Trotzdem blieben die Ergebnisse der Paulskirchenberatungen Richtschnur für die demokratischen und liberalen Bestrebungen Deutschlands bis 1918. Nach 1848 lösten sich die Parteien und parteiähnlichen Gruppierungen auf. Vorläufer der modernen Parteien sollten Vereine werden, wie der 1859 gegründete Deutsche Nationalverein. 1861 wurde schließlich als erste Partei die liberale Deutsche Fortschrittspartei gegründet.
In der Zeit der Kaiserreiches ließ die Attraktivität des Liberalismus auf den Wähler nach. Zwischen 1871 und 1912 verloren die Liberalen etwa die Hälfte ihrer Sitze bei den Reichstagswahlen: Nationalliberale von 125 auf 45, Linksliberale von 77 auf 42.
Die Revolution von 1898 und ihre Folgen kann man wohl als wichtigen Erfolg des Liberalismus ansehen: Jetzt endlich waren alle verfassungspolitischen Forderungen erfüllt.

2.1.2. Situation in der Bundesrepublik Deutschland

Das Grundgesetz von 1949 bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland als freiheitliche (liberale) Demokratie (z.B. in Art. 18). Diese Abgrenzung geht zurück auf den Parlamentarischen Rat, der eine Trennungslinie ziehen wollte zu totalitären Staaten linker wie rechter Couleur, die ihr System ebenfalls gerne als demokratisch deklarieren.(1) Weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz definiert jedoch diese freiheitlich demokratische Grundordnung. Aus diesem Grund unternahm das Bundesverfassungsgericht in dem Verbotsurteil gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) einen Definitionsversuch, an den es 1956 im KPD-Urteil anknüpfte (Vgl. BVerfGE 2,1 und BVerfGE 5,85):
1)Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten:
Zu den Menschenrechten gehören u.a. die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1,1 GG), das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2,1 GG), das Verbot der Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Abstammung und Rasse (Art. 3,3 GG), die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4,1 GG), das Recht auf die Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10,1 GG) sowie die Vereinigungsfreiheit (Art. 9,1 GG).
2)Volkssouveränität: (Wahlrecht, politische Mitbestimmungsmöglichkeit)
Gemäß diesem Grundsatz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. (Art. 20 Abs. 2 GG). Nur so bleibt eine demokratische Legitimation der Regierenden gewährleistet. Die Volkssouveränität wird keinesfalls absolut gesetzt. Mit ihr nicht vereinbar ist jedoch, z.B. die Einschränkung des demokratischen Wahlrechts.(2)
3)Gewaltenteilung:
Gerade in der Gewaltenteilung liegt der wesentliche Unterschied zwischen freiheitlicher Demokratie und Diktatur. Bereits Montesquieu, der 'Vater' der Lehre von der Gewaltenteilung sagte: Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder die gleiche Körperschaft der Großen, des Adels oder des Volkes diese drei Gewalten ausüben würde: die Macht, Gesetze zu geben, die öffentlichen Beschlüsse zu vollstrecken und Verbrechen oder die Streitsachen der einzelnen zu richten.
Die Staatsgewalt soll durch voneinander unabhängige Organe ausgeübt werden, die sich gegenseitig hemmen und kontrollieren. Das traditionelle Gewaltenteilungsmodell bedarf jedoch einer Modifizierung. Es ist nämlich ein Strukturprinzip der parlamentarischen Demokratie, daß die Mehrheit des Parlaments (Legislative) die Regierung (Exekutive) unterstützt. Unter das 'Oberprinzip' lassen sich m.E. drei 'Unterprinzipien' subsummieren: a) Verantwortlichkeit der Regierung: die Regierung ist von den Mehrheitsverhältnissen im Parlament abhängig, besitzt aber ebenso einen eigenen Entscheidungsspielraum; b) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und c) Unabhängigkeit der Gerichte (von legislativen und exekutiven Weisungen, nicht von verfassungsmäßigen Gesetzen!). Jede Form sog. Klassenjustiz ist hiermit unvereinbar.
4)Pluralismus:
Das Mehrparteiensystem schließt auch die Notwendigkeit ein, daß die Parteien unterschiedliche Konzeptionen vertreten. Als Grundvoraussetzung hierfür ist die Freiheit der Parteigründung maßgeblich. Eng mit dem Mehrparteienprinzip verknüpft sind die Grundsätze der Chancengleichheit für alle politischen Parteien und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Beides ist für eine freiheitliche Ordnung konstitutiv.
Die Wesensmerkmale der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen in einem engen Zusammenhang zu den in Art. 79 Abs. 3 GG für unabänderbar erklärten Prinzipien.

2.2 Wehrhafte Demokratie

Eine liberale Demokratie kann aber nur dann auf Dauer existieren, wenn ausreichend Schutzbestimmungen in der Verfassung enthalten sind. Dies jedenfalls war die Auffassung der Konstrukteure des Grundgesetzes der Bundesrepublik nach dem 2. Weltkrieg, die nach dem Motto agierten 'Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit'. Die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus fand ihren Niederschlag in elf Grundgesezbestimmungen, die die Verfassungsmäßigkeit zum Leitfaden allen Handelns erheben.(3)
Diese eher autoritäre Variante scheint heute nicht mehr zweckmäßig zu sein. Eckhard Jesse differenziert: Die streitbare (oder wehrhafte) Demokratie,(...), ist jene Form der Demokratie, die sich durch den Zusammenklang von Wertgebundenheit, Abwehrbereitschaft und Prävention auszeichnet.(4) Also weder ein autoritärer noch ein wertrelativistischer Ansatz ('Gleiche Freiheit den Feinden der Freiheit'), sondern eine Art 'dritter Weg', die liberal-demokratische Variante ('Keine Freiheit zur Abschaffung der Freiheit'). Es hat also ein Prozeß der Umformung stattgefunden: durch Zunahme der Liberalität wurde der demokratische Verfassungsstaat zum Teil gestärkt, durch marxistische Grundsatzkritik zum Teil entkräftet.
Die Frage, ob die Bundesrepublik inzwischen tatsächlich diktaturfest ist, kann nicht abschließend beantwortet werden. Die Wehrhaftigkeit fand ihren Ausdruck u.a. in einer Reihe von Verboten (nur zwei Parteien: SRP 1952 und KPD 1956, aber eine große Zahl von Vereinigungen v.a. rechtsextremer Natur, wie die Deutsche Alternative (1992) oder die Nationale Liste (1995) aber auch kriminelle Vereinigungen wie der Hell`s Angels Motor Club 1983). Gem. Art. 18 GG wurden daneben auch zweimal Anträge gestellt, bestimmten Rechtsextremisten wegen Mißbrauchs der Meinungs- und Pressefreiheit die Grundrechte zu entziehen. Beide Anträge waren jedoch nicht erfolgreich.
Ob sich durch diese Maßnahmen extremistische und verfassungsfeindliche Strömungen 'im Keim ersticken' lassen, oder ob die jeweiligen Personen durch Medienpräsenz nicht noch zusätzlich aufgewertet werden; ob Verfassungsfeinde - im Licht der Öffentlichkeit agierend - nicht besser zu bekämpfen sind als im Verborgenen - nach wie vor geben diese Fragen Anlaß zu heftigen Kontroversen.
Ich möchte hier der Ansicht von E. Jesse beitreten: Sie (die streitbare Demokratie) ist kein Allheilmittel, sondern eine Art Palliativum. Mit Medikamenten soll man bekanntlich sorgsam umgehen, will man die richtige Wirkung erzielen. Eine Überdosis kann schädlich sein - sei es dadurch, daß eine Roßkur den Körper vergiftet, sei es dadurch, daß er sich allmählich an das Gift gewöhnt und der schleichende Ruin einsetzt.(5)
Die Bundesrepublik vertritt die offensive Variante: Bestimmungen wie die Verwirkung von Grundrechten, Parteien- und Vereinsverbote finden sich in den Verfassungen anderer Länder nicht oder nicht so präzise.

3. Verfassungssituation in der Weimarer Republik

3.1. Entstehung und Inhalt der Weimarer Reichsverfassung

Nach der Wahl vom 19. Januar 1919 trat am 6. Februar im Weimarer Nationaltheater die Verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung zusammen und beschloß zunächst eine Notverfassung. Ihre endgültige rechtliche Grundlage erhielt die demokratische Republik in der von der Nationalversammlung beschlossenen Verfassung vom 11. August 1919, die am 14. August in Kraft trat.
Die Ausgestaltung ging v.a. auf den Staatsrechtler Hugo Preuß zurück. Laut Walter Jellinek war Preuß der am weitesten links gerichtete Staatsrechtslehrer des damaligen Deutschlands.(6) Er war ein engagierter Liberaler, zunächst Mitglied der fortschrittlichen Volkspartei, danach der Deutschen Demokratischen Partei.
Die Einführung des Volksentscheides - auch des Volksbegehrens - (Art. 73 ff.), zum ersten Mal in einem Großstaat, trug der Verfassung den Ruf ein, die demokratischste der Welt zu sein.(7)
Dem englischen Vorbild wurde bei der Einrichtung des parlamentarischen Regierungssystems gefolgt. Erwähnenswert ist der Versuch, die parlamentarische Kontrolle zu stärken: Anders als zuvor konnte nur der Reichstag über Krieg und Frieden beschließen (Art 85 Abs. 1), zudem konnte er Untersuchungsausschüsse einsetzen (Art.34).
Die Grundrechte (u.a. Freizügigkeit, Freiheit der Person, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) waren bereits in der WRV verbürgt.
Wie im heutigen Grundgesetz waren auch in der WRV Einschränkungen durch Gesetze möglich, etwa beim Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (vgl. Art. 10 Abs. 2 GG und Art. 117 S.2 WRV).
Entscheidend war jedoch die Einschränkungsmöglichkeit durch Verordnungen des Reichspräsidenten, auf die ich später zu sprechen komme.
Allgemein aber garantierte die WRV die typischen Rechte der liberalen Demokratie, insbesondere Grundrechte und -freiheiten und wahrte die Gewaltenteilung.

3.2. Ursachen der verfassungsrechtlichen Erosion

Ausschlaggebend für den Untergang der Weimarer Republik ist gleich ein ganzes Bündel von Ursachen, etwa auch das Fehlen einer demokratischen Tradition (bei Wählern und Politikern). Ich möchte hier auf die m.E. wesentlichen Bereiche näher eingehen: Konstruktionsfehler in der WRV sowie das Fehlen einer tragfähigen politischen Basis. Ohne diese Voraussetzungen wäre die Machtergreifung durch die Nationalsozialisten undenkbar gewesen.

3.2.1. Konstruktionsfehler

3.2.1.1. Der 'starke' Reichspräsident

Während der Bundespräsident nach dem Grundgesetz mit wenig Macht ausgestattet ist (Vorschlag, Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, Art. 58 + 63 GG; Ernennung und Entlassung der Bundesminister, Art. 64 GG; Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik, Art. 59 GG; Ernennung der Bundesbeamten und -richter, sowie im Einzelfall Ausübung des Begnadigungsrechts, Art. 60 GG) wurde der Reichspräsident in der WRV im dritten Abschnitt bewußt als 'Gegengewicht' zum Parlament konstruiert. Auch er wurde vom Volk gewählt (Art. 41 WRV) und nicht wie heute durch die Bundesversammlung (Art. 54 Abs. 1 GG). Neben den Ernennungs- und Entlassungsbefugnissen (Art. 46 + 53 WRV) übte er den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht aus (Art. 47 WRV). Gegenüber dem Reichstag stand dem Reichspräsidenten das Recht zur Parlamentsauflösung zu (Art. 25 WRV), Gesetze des Reichstages konnte er sistieren und dem Volk zur Entscheidung vorlegen (Art. 73 Abs. 1 WRV).
Wodurch seine Sonderstellung jedoch besonders hervortrat, waren die Bestimmungen des Art. 48, die ihn zum Herrn über den Ausnahmezustand machten und ihm - v.a. in Abs. 2 - sog. Diktaturgewalt verliehen: Zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konnte er die nötigen Maßnahmen treffen und zu diesem Zweck vorübergehend elementare Grundrechte (v.a. Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit) außer Kraft setzen.
Der Reichspräsident verfügte also über eine Kombination von Befugnissen, die sich zu einer Präsidialregierung eigener Art(8) ausbauen ließ, wie es in der Folgezeit auch geschah.

3.2.1.2. Möglichkeit der Verfassungsänderung

Bei der Begründung des Übergangs zur nationalsozialistischen Diktatur wird des öfteren auch auf den Art. 76 der WRV verwiesen. Dieser Artikel erlaubte einer Zweidrittelmehrheit des Reichstages Verfassungsänderungen jeder Art und jeden Umfangs.(9) Faktisch jedoch hat die WRV - abgesehen von einigen Verfassungsänderungen und (temporären) Verfassungsdurchbrechungen - ihre ursprüngliche Gestalt bis zum Ende der Weimarer Republik bewahrt.
Durch die offene Konstruktion - v.a. sichtbar in der Konzeption der gesellschaftlichen Ordnung im Grundrechtsteil als auch in Art. 76 - war die WRV darauf angelegt, auf zukünftige Entwicklungen im Wege der Gesetzgebung elastisch zu reagieren. In der Staatsrechtslehre jener Zeit hat dies Bedenken hervorgerufen und es wurde nach einer Kontrolle des Gesetzgebers um der Verfassung und ihrer Grundintention willen gerufen.
Wie eine solche Kontrolle hätte aussehen können, ist an den Ergänzungen bzw. Einschränkungen abzulesen, die der 'Verfassungsänderungsartikel' 79 des Grundgesetzes nach dem Krieg erfahren hat:
1)In der Weimarer Zeit war es möglich mit den erforderlichen Mehrheiten die Verfassung zu ändern, ohne dies im Verfassungstext kenntlich zu machen. Die sog Verfassungsdurchbrechungen führten zu einer großen Unübersichtlichkeit, da die Verfassung nicht mehr alle im Verfassungsrang stehenden Normen enthielt, diese zum Teil auf die verschiedenen Gesetze verstreut waren. Im Grundgesetz wurde deshalb zunächst der Satz Keine Verfassungsänderung ohne Verfassungstextänderung eingeführt, 1954 allerdings wieder eingeschränkt (vgl. Art. 79 Abs. 1 S.2)
2)Die WRV besaß keinerlei Schranken für die Verfassungsänderung. Die föderative Ordnung, die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung sowie den in Art. 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde) und 20 GG (Schutz der Ordnung der Bundesrepublik Deutschland als sozialer und demokratischer Bundesstaat) niedergelegten Grundsätze werden demgegenüber im Grundgesetz der Disposition der Legislative entzogen (vgl. Art. 79 Abs. 3).
Dies ist jedoch lediglich zunächst ein Bekenntnis der Verfassung zu bestimmten unverbrüchlichen Prinzipien. Ob sie Hitler an der Machtergreifung gehindert hätten, ist damit noch nicht beantwortet.

3.2.1.3. Das Verhältniswahlrecht

Ein schwerer Vorwurf ist es auch, daß die Option für das Verhältniswahlrecht in Art. 22 WRV einen das parlamentarische System Weimars destruierenden Effekt gehabt hat.(10)
Die politische Willensbildung war durch das Verhältniswahlrecht erschwert. Es begünstigte die Erbanlage der Deutschen zu Eigenbrödlerei und Sonderbündelei und erleichterte das Aufkommen von Splittergruppen.
Jedoch hat sich die Weimarer Parteienlandschaft de facto nicht - wie befürchtet - atomisiert.

3.2.2. Weitere Ursachen

Die verfassungsrechtlichen Konstruktionsfehler selbst waren jedoch nur zum Teil verantwortlich für die Erosion der Verfassung der WR. Daneben war entscheidend, daß sich die politische Basis, auf der die Verfassungskompromisse beruhten, auf Dauer nicht als tragfähig erwies. Die bereits 1920 beginnenden Veränderungen der Parteien- und Koalitionsverhältnisse hatte zur Folge, daß man die auf die Zukunft hin geschlossenen Kompromisse der Verfassung nicht realisieren konnte.(11)
Die Parteien des parlamentarischen Kompromisses von 1917-19 (SPD, Zentrum und Deutsche-Demokraten) besaßen seit den Wahlen vom Juni 1920 keine absolute Mehrheit mehr im Reichstag - höchste Stimmenzahl: 1928 = 47 %). Von nun an besaß die WR keine sicher tragfähige parlamentarische Mehrheit für eine stabile Regierung. Da es keinen verfassungsrechtlichen Schutz gegen den beliebig erzwingbaren Sturz der Regierung durch parlamentarisches Mißtrauensvotum gab, lebten die Kabinette stets nur kurze Zeit.
Die mangelnde Koalitionsbereitschaft der Parteien und ihre Unfähigkeit, stabile Mehrheitsregierungen zu bilden, führte zu einem Abschieben der Verantwortung auf die Regierung (durch Ermächtigungsgesetze) und den Präsidenten (anhand von Notverordnungen). Der Übergang zum Präsidialkabinett seit 1930 war somit nur Auftakt zu einem noch viel größeren Verfassungswandel.

3.3. Verfassungsrealität in der Endphase der Weimarer Republik

Nicht erst seit der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde die WRV ihres Wesensgehaltes entkleidet.
Mit dem Bruch der Großen Koalition unter Reichskanzler Müller am 27. März 1930 begann die Zeit der sog. Präsidialkabinette. Auf Grundlage des Art. 48 WRV war der Reichspräsident ermächtigt, einen Reichskanzler ohne Parlamentsmehrheit zur Abwendung eines vorübergehenden Notstandes zu ernennen, der lediglich das Vertrauen des Reichspräsidenten besitzen mußte. Diese Praxis wurde bis Anfang 1933 durchgehalten. Ich möchte damit die Aussage Erich Koch-Wesers (Vorsitzender der DDP) nach dem Ende der Großen Koalition unterstützen: Der allmähliche Übergang zur Diktatur ist gefährlicher, weil aussichtsvoller als der plötzliche..(12) Bereits die Amtszeit Brünings geriet zur Diktaturgewöhnung.
Brünings
Nachfolger Franz von Papen wollte seine Berufung zum Reichskanzler zunächst ausschlagen, da eine Annahme eine Brüskierung des in den eigenen Parteireihen populären Brüning bedeutet hätte. Da er nach einer Unterredung mit dem Reichspräsidenten dennoch annahm, trat er am 3. Juni aus dem Zentrum aus, um dem zu erwartenden Bruch mit der eigenen Partei zuvorzukommen.Ein parteiloser Reichskanzler stand an der Spitze einer demokratisch zu legitimierenden Reichsregierung! Größer konnte die Verachtung für den Parlamentarismus als demokratisches Prinzip politischer Willensbildung schwerlich ausfallen.(13) Für die Umwandlung in eine totalitäre Diktatur war also bereits der Boden bereitet

4. Beseitigung der liberalen Demokratie nach 1933

4.1. NotVerordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (vom 28. Februar 1933)

Nur einen Tag nach dem Brand des Reichstages wurden durch diese VO des Reichspräsidenten zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte die wichtigsten Grundrechte außer Kraft gesetzt. Entgegen der Einleitungsformel wurde sie alsbald Grundlage für politische Maßnahmen gegen alle Richtungen, die dem Regime Widerstand zu leisten suchten. Der Umfang der Eingriffsmöglichkeiten in die Grundrechte war so gravierend, weshalb Ernst Fraenkel die VO als eigentliche Verfassungsurkunde des Dritten Reiches bezeichnet hat.(14)
Eine Reihe von Artikeln der Verfassung wurden hierdurch *bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es waren daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig. ( Par. 1)
Eng im Zusammenhang mit dieser VO steht das von der Reichsregierung verabschiedete Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 (sog. Lex van der Lubbe). Hier wurde die in der VO vom 28. Februar für Brandstiftung und andere Delikte eingeführte Todesstrafe rückwirkend auf alle seit dem 31. Januar begangenen Straftaten und damit auch auf den Reichstagsbrand ausgedehnt. Das Gesetz gab damit den Verfassungsgrundsatz nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz) preis. Laut Ermächtigungsgesetz Art. 2 hatte die Reichsregierung die Befugnis, in den von ihr erlassenen Reichsgesetzen von der Verfassung abzuweichen, also auch von Art. 116, demzufolge eine Handlung nur dann mit einer Strafe belegt werden (kann), wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
War die VO noch auf Art. 48 gestützt und daher gewisser Grenzen und Schranken unterworfen, so wurden auch diese im täglichen 'Rechts'-Gebrauch beiseite geschoben. So führte das Preußische Kammergericht in einer Entscheidung vom 31. Mai 1935 aus (...), das der $ 1 der VO (vom 28. Februar) (...) auch alle sonstigen für das Tätigwerden der Polizei auf den ausgeführten Gebieten gezogenen reichs- und landesgesetzlichen Schranken beseitigt, soweit es zur Erreichung des mit der VO erstrebten Zieles zweckmäßig und erforderlich ist. Einen Schritt weiter noch ging Hamel, Verfassungsrechtler an der Universität Köln: Auch die Präambel (...) kann nicht dahin verstanden werden, daß die Behörden nur in diesem Kampfe (gegen den Kommunismus) von den liberalen Fesseln frei sind: die liberalen Grenzen dürfen nicht nur durch Maßnahmen, die der Bekämpfung des Kommunismus dienen, durchbrochen werden, sondern sie sind vorbehaltlos niedergelegt.(15)

4.2. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz)

Während sich in den Jahren 1924 bis 1932 die Exekutive in Notlagen des Mittels der Präsidialverordnung nach Art. 48 Abs. 2 der WRV bediente, waren in den Jahren 1919 bis 1923 Ermächtigungsgesetze keine Seltenheit. Besondere Bedeutung erlangten die beiden im Hinblick auf die Not von Volk und Reich erlassenen Ermächtigungsgesetze vom 13. Oktober 1923 und 8. Dezember 1923, die zwar kurz befristet waren, mit deren Hilfe die Reichsregierungen Stresemann und Marx aber die Überwindung der durch den passiven Widerstand im Ruhrgebiet und den Währungsverfall hervorgerufenen Krise von 1923 einleiten konnten.
Mit dem Gesetz vom 24. März 1933 griff das Kabinett Hitler symbolisch auf diese 'Tradition' zurück, jedoch mit veränderter (totalitärer) Zielsetzung.

Das Gesetz hatte verfassungsändernden Charakter. Die gem. Art. 76 Abs. 1 S.2 WRV dafür erforderliche 2/3-Mehrheit lag vor.(16) Einzig die Sozialdemokraten hatten von den anwesenden Abgeordneten gegen das Gesetz gestimmt, die Teilnahme der Kommunisten war im Vorfeld verhindert worden. Eine Zulassung hätte allerdings an der 2/3-Mehrheit nichts geändert. (das endgültige Ergebnis: Abgegebene gültige Stimmzettel: 538; Davon Ja: 444, Nein: 94)
Von den fünf knappen Artikeln dieses Gesetzes waren v.a. zwei Bestimmungen enorm bedeutsam: Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. (Art. 1 S.1.) und Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. (Art. 2 S.1)
Das Gesetz, welches die Legislativ- mit der Exekutivgewalt in der Hand der Reichsregierung zusammenfaßte, besiegelte das Ende der WR als eines demokratischen und gewaltenteilenden Rechtsstaates.
Es war gleichzeitig ein weiterer großer Sieg für Hitler, dem schon lange ein solches Gesetz vorschwebte. Bereits im November 1932 hatte er in einem Schreiben an den damaligen Staatssekretär Meißner formuliert: Es ist (daher) in der Zukunft die Aufgabe eines Kanzlers, der - unter dem Druck der Not und der ihrethalben zu treffenden Entschlüsse - die Schwerfälligkeit des parlamentarischen Vorgehens als gefährliche Hemmung ansieht, sich eine Mehrheit für ein aufgabenmäßig begrenztes und zeitlich fixiertes Ermächtigungsgesetz zu sichern.(17)
Die Bestimmungen des Gesetzes hatten ganz entscheidenden Einfluß auf die Art der Gesetzgebung: Während vor der Verabschiedung sich im Dritten Reich die Tendenz aus der Spätphase der WR fortsetzte und die Gesetzgebung durch den Reichstag fast völlig durch Erlaß von Notverordnungen substituiert wurde, veränderte sich die Gesetzgebungslage nach dem 24. März 1933 grundlegend: In 1933 wurden nur noch drei NotVO erlassen, danach nicht mehr, Reichstagsgesetze gab es zwischen 1934 und 1939 nur noch vereinzelt, insgesamt sieben, darunter 1937 und 1939 zwei Verlängerungen des Ermächtigungsgesetzes. Demgegenüber verabschiedete die Regierung bis Mai 1945 insgesamt 986 Gesetze.(18)
Legt man die Verfassungs-Realität nach dem Ermächtigungsgesetz als Maßstab zugrunde, so muß man Ulrich Scheuner Recht geben: Es (das E.) ist der grundlegende revolutionäre Akt, zerbricht die Weimarer Verfassung und legt den Grund zu neuer verfassungsgesetzlicher Gestaltung.(19) Mehr noch: Das Ermächtigungsgesetz war die neue Verfassungsurkunde.
Wie sicher sich Hitler nicht nur der Zustimmung zum Ermächtigungsgesetz war, sondern zudem auch der Zustimmung der Selbst-Entmächtigung des Reichstages, zeigen seine Ausführungen in der Reichstags-Sitzung vom 23. März 1933:Es würde dem Sinn der nationalen Erhebung widersprechen und dem beabsichtigten Zweck nicht genügen, wollte die Regierung sich für ihre Maßnahmen von Fall zu Fall die Genehmigung des Reichstages erhandeln und erbitten. Die Regierung wird dabei nicht von der Absicht getrieben, den Reichstag als solchen aufzuheben, im Gegenteil, sie behält sich auch für die Zukunft vor, ihn von Zeit zu Zeit über ihre Maßnahmen zu unterrichten oder aus bestimmten Gründen , wenn zweckmäßig, auch seine Zustimmung einzuholen.(20)
Diese Degradierung des Reichstags zum reinen Akklamationsorgan der Regierung ist, laut Otto Koellreutter, das zentrale Wesensmerkmal des von ihm definierten nationalen Rechtsstaates, den er dem bürgerlich-liberalen Rechtsstaat gegenüberstellt. Er geht sogar noch einen Schritt weiter: Mit Carl Schmitt bin ich der Meinung, daß die gegenwärtige Reichsregierung im Sinne dieses Gesetzes durch den Führer der nationalsozialistischen Bewegung repräsentiert wird.(21)
Neben der rigorosen Einschränkung der Gewaltenteilung wurde somit eine Wendung von einem führer- und autoritätslosen Staate zu einem bewußten Führer- und autoritären Staate in die politische Wirklichkeit umgesetzt...(22)
Bei dieser - durchaus absehbaren - Entwicklung ist die Frage zu stellen, warum das Zentrum für das Ermächtigungsgesetz gestimmt hat (auch wenn bei einer Verweigerung die 2/3-Mehrheit ebenfalls nicht verhindert worden wäre; das Zentrum stellte 74 Abgeordnete im Reichstag vom 5. März 1933)? Innerhalb der Zentrums-Fraktion gab es durchaus eine sehr hitzige Diskussion über das Ermächtigungsgesetz und die Gefahren, die - u.a. auch für das Zentrum selbst - daraus erwachsen. So äußerte sich beispielsweise Brüning in der Sitzung der Fraktion am 23. März, das Ermächtigungsgesetz sei das Ungeheuerlichste, was je von einem Parlament gefordert worden wäre. Und weiter: Die Garantien, die die Reichsregierung geben wolle, seien keinesfalls gesichert. Doch Hitler konnte die Bedenken zumeist durch Zusagen beiseite räumen.(23) Prälat Kaas (Zentrum): Manche der von Ihnen, Herr Reichskanzler, abgegebenen sachlichen Erklärungen geben uns, wie ich mit Befriedigung in aller Offenheit hier feststelle, bezüglich einzelner wesentlicher Punkte des deutschen Staats-, Rechts- und Kulturlebens - ...- die Möglichkeit, eine Reihe wesentlicher Bedenken, welche die zeitliche und sachliche Ausdehnung des Ermächtigungsbegehrens der Regierung bei uns ausgelöst hatte und auslösen mußte, anders zu beurteilen.(24)
Goebbels
frohlockte am Tag der Abstimmung: Jetzt sind wir auch verfassungsmäßig die Herren im Reiche.
Die Konsequenzen des Ermächtigungsgesetzes waren weitreichend, v.a. das Gewaltenteilungsprinzip wurde weitgehend aufgehoben. Damit ist der überlieferte Gesetzesbegriff des parlamentarischen Gesetzgebungsstaates,..., überwunden.(25) Wahrlich: Ein Wendepunkt von verfassungsgeschichtlicher Bedeutung!(26)
Neben dem Akt der Übertragung der Gesetzgebungsbefugnis auf die Reichsregierung wurde die Legislative gänzlich ausgeschaltet durch die Wahl eines Einheitsreichstages, die Neubesetzung und faktische Auflösung der Landtage sowie die Aufhebung des Reichsrates im Februar 1933.
Inwieweit allerdings Hans Pfundner zuzustimmen ist, der die Auffassung vertrat, daß die Regierung Adolf Hitlers so stark im Volk verankert war, daß sie es (infolgedessen) überhaupt nicht nötig hatte, bei dem Zustandekommen des Ermächtigungsgesetzes von dem streng verfassungsmäßigen Wege abzuweichen, ist m.E. nicht Klar.
Ulrich Scheuner
letztlich vertrat die weitestgehende Auslegung des Ermächtigungsgesetzes, indem er die in Art. 2 angedeuteten Vorbehalte beiseite räumte: Die Bedeutung (dieser Vorbehalte) ..., darf nicht zu weit aufgefaßt werden. Sie muß aus dem Zusammenhang des neuen Verfassungsrechts, nicht aus Gesichtspunkten der alten Reichsverfassung verstanden werden.(27)
Das Ermächtigungsgesetz wurde dreimal verlängert. Das letzte Mal durch Erlaß Hitlers vom 10. Mai 1943 auf unbestimmte Zeit. Diese letzte Verlängerung war ein Akt der Selbstermächtigung, der auch nach den damaligen Rechtsvorstellungen als illegal angesehen werden muß.
Die präsidialstaatliche Entwicklung und Notverordnungspolitik der voraufgegangenen Jahre hatte eine Gewöhnung an Ermächtigungsgesetze Vorschub geleistet. Jedoch schufen erst die in der Zeit vom 30. Januar bis zum 23. März 1933 erlassenen 20 Notverordnungen auf Grund des Art. 48 WRV die machtpolitischen Voraussetzungen für die pseudo-parlamentarische Legalisierung der Diktatur (K. D. Bracher) im Gesetz vom 24. März, das der Behebung der Not von Volk und Reich dienen sollte.

4.3. Gleichschaltung der Länder

In seiner Rede vor dem Reichstag am 23. März 1933 versicherte Hitler: Die Reichsregierung beabsichtigt (..) nicht, durch dieses Ermächtigungsgesetz die Länder aufzuheben. Wohl aber wird sie diejenigen Maßnahmen treffen, die von nun ab und für immer eine Gleichmäßigkeit der politischen Intentionen im Reich und in den Ländern gewährleistet. Was war aber letzteres eigentlich anderes als die Beseitigung der Eigenständigkeit der Länder?
Am 31. März 1933 erließ die Reichsregierung ein vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (1. Gleichschaltungsgesetz), das die Neubildung der Ländervertretungen ohne Neuwahlen rein unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Reichstagswahlen vom 5. März vorschrieb. Das neue Reichsgesetz griff nicht nur in die Zusammensetzung der Landtage ein, in dem es die nationalsozialistische Partei mit weitem Vorsprung zur stärksten Partei erhob, es änderte zugleich praktisch, ohne es auszusprechen, die verfassungsmäßige Stellung des Landtages, indem es die Landesregierung ermächtigte, Landesgesetze zu beschließen, also die Regierung als Gesetzgeber neben den verfassungsmäßigen Gesetzgeber zu stellen.(28)
Am 7. April folgte das 2. Gleichschaltungsgesetz (sog. Reichsstatthaltergesetz), welches faktisch den Staatscharakter der Länder auslöschte und die Landesverfassungen praktisch außer Kraft setzte.
Die Gleichschaltung der Länder stellte einen klaren Verfassungsbruch dar, wie auch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934.

4.4. Beseitigung der Judikative als dritte Gewalt

Ende Juni 1934 wurden Mordaktionen im Zusammenhang mit dem sog. Röhn-Putsch durchgeführt. Spätestens nach diesen Massakern mußte auch die Judikative das Feld als dritte Gewalt im Staate räumen. Carl Schmitt schreibt dazu in seinem Traktat 'Der Führer schützt das Recht' 1934:äDer Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Mißbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr Kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft. (...) In Wahrheit war die Tat des Führers echte Gerichtsbarkeit. Sie untersteht nicht der Justiz, sondern war selbst höchste Justiz. Ernst Rudolf Huber verteidigte diese 'Einheit der Staatsgewalt'(29) : Die Gewaltenteilung des bürgerlichen Rechtsstaats habe von der politischen Totalität des Nationalsozialismus beseitigt werden müssen.(30)
Im Vorfeld dieser Aktion war auch der Beseitigung der Judikative als dritter Gewalt durch verschiedene Maßnahmen der Weg bereitet worden, beispielsweise durch politische Säuberungen im Gefolge des Berufsbeamtengesetzes.

4.5. Abschaffung des Pluralismus

Die WR war ein Parteienstaat (wenn davon in der Verfassung auch nicht unmittelbar die Rede war), den allerdings Referenden, Wahl und Stellung des Reichspräsidenten einschränkten.
Der 30. Januar 1933 war der Beginn einer Entwicklung, die den totalitären Einparteienstaat zum Ziel hatte und innerhalb weniger Monate das Ende aller nichtnationalsozialistischen Parteien besiegelte. Doch so sehr die Parteien Opfer des rücksichtslosen Vorgehens der neuen Machthaber auch waren, der Keim lag in der Preisgabe des Weimarer Parteienstaates durch die Parteien selbst und ihrer stufenweisen 'Selbstausschaltung', ein Prozeß, der sein Fanal bereits im Bruch der Großen Koalition im Frühjahr 1930 hatte. Hitler beseitigte nur noch (...) Relikte, als er dem Weimarer Parteiensystem endgültig den Todesstoß versetzte.(31)
Der These von einem zwangsläufigen Resultat einer unwiderstehlichen, nicht abwendbaren Entwicklung soll bereits hier deutlich widersprochen werden.
Hitler
stand einem Parteienverbot nicht von vornherein positiv gegenüber. Im Gegensatz zu Hugenberg, der ohne Unterdrückung der KPD keine Chance für eine Zweidrittelmehrheit im Reichstag sah (für die Annahme eines Ermächtigungsgesetzes), sah er die Gefahr eines Generalstreiks, was wiederum zu einer enormen Schwächung der Wirtschaft hätte führen können. Sein Kalkül zielte vielmehr darauf - da man nicht gleichzeitig auch die 6 Millionen KPD-Wähler verbieten könne - bei den anstehenden Neuwahlen auf 'legalem' Wege eine Mehrheit für die Reichsregierung zu gewinnen.(32) Diese Haltung kann fast als gemäßigt bezeichnet werden, wenn man ihr Äußerungen wie die des Reichsministers des Inneren Frick, gegenüberstellt. In einer Ministerbesprechung vom 15. März 1933 sagte er, er halte ein Verbot der KPD für zweckmäßig. Die Folge des Verbots werde in der Auflösung der Organisation bestehen. Eventuell müsse man die Personen, die sich nach wie vor zum Kommunismus bekennen wollten, in Arbeitslagern unterbringen.(33)
Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat
vom 28. Februar 1933 war zwar vorrangig gegen die KPD gerichtet, doch auch diejenigen Vertreter anderer Parteien, die darauf setzten, ihre Partei würde neben der NSDAP bestehen bleiben können, mußten schnell ernüchtert vor der Realität kapitulieren: Bis zum 8. Juli 1933 waren alle nicht-nationalsozialistischen Parteien beseitigt.
Der Druck auf die SPD war besonders groß: da Widerstand der Sozialdemokraten bei der Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz vorprogrammiert war, wurden einige Reichstagsmitglieder verhaftet, andere waren vorsorglich geflohen, so daß nur 94 (von 120) Mitglieder der sozialdemokratischen Fraktion bei der Abstimmung anwesend waren, wo sie von patroullierenden SS-Männern umringt wurden. Seit dem Reichstagsbrand konnten in Preußen keine Druckschriften der Partei mehr erscheinen, am 10. März 1933 erschienen als letzte Blätter im Reichsgebiet die Bremer Volkszeitung sowie die Stuttgarter Tagwacht. während die Parteispitze relativ ungeschoren blieb(34) , zerrütteten die Nationalsozialisten mit doppelter Kraft die Basis der Partei durch Terror, Hetze und Drohung mit dem Verlust des Amtes oder des Arbeitsplatzes. Aus Angst wandten sich viele dem Stahlhelm zu. Am 10. Mai wurde das Parteivermögen beschlagnahmt, am 22. Juni jegliche Betätigung der Partei untersagt und die Kassierung der sozialdemokratischen Mandate verfügt.
Nicht anders erging es der DNVP Hugenbergs fünf Tage später, nachdem sie seit dem 30. Januar eine Sonderstellung - neben der NSDAP - und damit gewisse Vorrechte gegenüber anderen Parteien genossen hatte. Hitler hatte wiederholt Hugenberg aufgefordert, die DNVP mit der NSDAP zu vereinen, wozu es jedoch nicht kam. Letztlich hatte die Partei selbst an dem Ast gesägt, auf dem sie saß, Hugenberg hatte selber das Prinzip der Wahl als Legitimierung seiner Mitarbeit in der nationalen 'Erhebung' in Frage gestellt, indem er die Kassierung von Mandaten nicht nur geduldet, sondern selbst gefordert und außerdem immer wieder verkündet hatte, daß der Parlamentarismus tot sei und am 5. März (1933) ganz gewiß zum letzten Mal gewählt würde.(35) Am 21. Juni wurden die deutschnationalen Kampfstaffeln per Dekret Hitlers aufgelöst. Scheinbar legal berief man sich grundsätzlich auf die ReichtagsbrandVO und warf auch der DNVP vor, daß Kommunisten und sonstige staatsfeindliche Elemente in größtem Umfang aufgenommen worden sein, für die DNVP ein völlig absurder Vorwurf. Den Schlußpunkt bildete schließlich ein sog 'Freundschaftsabkommen' zwischen Vertretern der DNVP (Hugenberg war inzwischen zurückgetreten) und Hitler am 27. Juni.
Einen Tag nach dem Ende der DNVP verfügte die Deutsche Staatspartei (hervorgegangen aus der liberal-bürgerlichen Deutschen Demokratischen Partei) am 28. Juni ihre Selbstauflösung. Den letzten Anlaß zu dem unvermeindlichen Schritt hatte die Kassierung der Mandate der drei preußischen Landtagsabgeordneten (Schreiber, Nuschke, Hertwig) am 27. Juni geliefert, die unter dem Vorwand erfolgte, daß das am 22. Juni ausgesprochene Betätigungsverbot für die Sozialdemokratie sich auch auf die 'aufgrund von Wahlvorschlägen der SPD' gewählten Abgeordneten erstrecke.(36) Bereits einige Tage nach dem 28. Februar erfolgte die Beschlagnahme von Flugblättern, Wahlplakaten usw. der Staatspartei. Anfang des Monats war zudem durch VO des Reichspräsidenten das Reichswahlgesetz dahingehend geändert worden, daß zukünftig zur Aufstellung eines Kandidaten in einem Wahlkreis 60.000 Unterschriften notwendig waren. Hiervon waren ganz besonders die kleinen Parteien betroffen, etwa - neben der Staatspartei - die DVP und der Christlich-Soziale Volksdienst.
Am 4. Juli lösten sich die Bayerische Volkspartei und die Deutsche Volkspartei selbst auf. Erstere war besonders stark durch die Gleichschaltunggesetze betroffen, wodurch in den Landtagen die gleichen Mehrheitsverhältnisse wie im Reichstag geschaffen wurden. Mit 84 von 100 Stimmen (ohne Sozialdemokraten) wurde eine Art 'bayerisches Ermächtigungsgesetz' angenommen. Die Fraktion der BVP stimmte kommentarlos zu, in der Hoffnung, sich durch loyales Verhalten Boden für weiteres Wirken oder gar einen Einfluß auf den Gang der Dinge schaffen zu können. Diese wurde gleichwohl enttäuscht: Ab Mai waren auch geschlossene Versammlungen der BVP verboten und nachdem die Forderung des bayerischen Innenministers Wagner nach Selbstauflösung der Partei vom Vorsitzenden Schäffer zurückgewiesen wurde, kam es zu offenem Terror: Hausdurchsuchungen, Verbreitung von erfundenen Tendenznachrichten über staatsfeindliches Verhalten und Massenverhaftungen (Insgesamt 1.917 Personen im Rahmen der Aktionen gegen die BVP). Nach der erfolgten Selbstauflösung der Partei wurde der größte Teil der in 'Schutzhaft' befindlichen Personen wieder freigelassen, was ein Indiz dafür ist, daß es nicht um einzelne Personen, sondern um die Partei als politische Institution ging.
Mit der Bekanntgabe der Selbstauflösung des Zentrums am 5. Juli trat die letzte der Weimarer Parteien sang- und klanglos von der politischen Bühne ab. Die Auflösung des Zentrums in Verbindung mit dem nahezu gleichzeitigen Abschluß des Reichskonkordats (am 8. Juli unter wesentlicher Mithilfe des Prälaten Kaas!), das jegliche Opposition des katholischen Deutschlands gegen das NS-Regime vorerst unmöglich machte, war ein Meilenstein auf dem Weg der nationalsozialistischen Machtbefestigung.(37)
Am Tag, als sich Staatspartei und Deutschnationale Front auflösten (28. Juni) forderte Goebbels auch die sofortige Auflösung des Zentrums. Die NS-Führung werde der Experimenten dieser Partei nicht mehr lange mit verschränkten Armen zusehen. Doch dies - genauso wie die vorangegangenen Maßnahmen (Verhaftungen, Auflösung des Gesamtverbandes der christlichen Gewerkschaften etc.) konnten die Partei nicht zu diesem Schritt bewegen. Erst, nachdem bekannt wurde, daß bereits am 1. Juli der Papst den endgültigen Text des Reichskonkordates - welches das Verbot der politischen Betätigung von Geistlichen (Art. 32) enthielt - genehmigt hatte, strich auch das Zentrum die Segel.
Am 14. Juli 1933 erging das Reichsgesetz gegen die Neubildung von Parteien, in dem es in Par. 1 lapidar heißt: .In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.
Man sieht, daß die Nationalsozialisten zweierlei Wege beschritten: Einerseits einen (halb-)legalen Weg anhand von Verordnungen, Gesetzgebung und Rückgriff auf die NotVO vom 28. Februar; andererseits aber den kriminellen Weg des offenen Terrors.
Ich habe der Beseitigung des Pluralismus deshalb einen so großen Platz eingeräumt, da er m.E. die zentrale Säule des liberalen Demokratie darstellt.

4.6. Führerabsolutismus und Entmachtung der Exekutive

Bereits in der verfassungsrechtlichen Auslegung des Ermächtigungsgesetzes (C. Schmitt, O. Koellreutter u.a.) wurde klar, daß letztlich auch nicht die Regierung die wirkliche Macht in Händen hielt, sondern einzig und allein der 'Führer der nationalsozialistischen Bewegung' Adolf Hitler. Was de facto von Beginn an existierte - nämlich der Führerstaat - wurde am 1. August 1934 durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches auch juristisch (nach-)legitimiert. Nach dem Tode Hindenburgs wurden die Ämter des Reichskanzlers und Reichspräsidenten in der Person Hitlers vereinigt. In der 'freien Volksabstimmung' vom 19. August wurde diese faktische Selbsternennnung plebiszitär (nach-)legitimiert, und damit der entscheidende Schritt von der kommissarischen zur souveränen Diktatur getan. Doch der Weg führte nicht mehr auf den Weg einer 'autoritär-rechtsstaatlichen' Ordnung zurück, wie von manchem Protagonisten der nationalen Revolution ursprünglich anvisiert und von Politikern wie dem Innenminister Frick (lt. Günter Neliba der 'Legalist des Unrechtsstaates'), Justizminister Gürtner oder Reichsrechtsfürher Frank betrieben wurde.
Hitler
selbst beendete die Diskussion über eine umfassende 'Reichsreform' und eine Kodifizierung der neu geschaffenen Verfassungswirklichkeit im Frühjahr 1935. Er dachte nicht daran, seinen Status als unumschränkter Herr des permanenten Belagerungszustandes durch konstitutionelle Normen eingrenzen zu lassen.(38)
Mit der Vereidigung der Minister auf den Führer und Reichskanzler im Herbst 1934 und der Einschränkung ihrer Gegenzeichnungsbefugnis im März 1935 wurde das Kabinett endgültig zu einem Führerrat herabgedrückt.(39) Die letzte Sitzung erfolgte am 5. Februar 1938.
Hitler
regierte zusehends fast nur noch über - häufig mündlich erteilte - Weisungen, die sog. Führerbefehle. Am 26. April 1942 erreichte der Führerabsolutismus seinen spektakulären Höhepunkt. In einer Proklamation des Großdeutschen Reichstages hieß es: Der Führer muß (...) - ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein - in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei - jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen (...) mit allen geeignet erscheinenden Mitteln zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und (...), ohne Rücksicht auf sog. wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen, ihm im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus dem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen.(40)
Ruck
bewertet diese Proklamation eindeutig. Mit ihr wurden auch die letzten Versatzstücke jener Fassade der Rechtsstaatlichkeit niedergerissen, die sich der monokratische Maßnahmenstaat (siehe Kapitel 5.1.) bislang noch geleistet hatte.(41)

5. Standpunkte zur Einordnung der NS-Verfassungssituation

5.1. Ernst Fraenkels Doppelstaat

Um die Rechtswirklichkeit des Dritten Reiches zu klären, hat Fraenkel ein Konstrukt entworfen, in dem er dem sog Maßnahmenstaat einen sog. Normenstaat gegenüberstellt und zu dem Schluß gelangt, daß beide Rechtssysteme parallel existierten und das nationalsozialistische Deutschland - im juristischen Sinne - daher ein Doppelstaat war.
Unter Maßnahmenstaat verstehe ich das Herrschaftssystem der unbeschränkten Willkür und Gewalt, das durch keinerlei rechtliche Garantien eingeschränkt ist; unter Normenstaat verstehe ich das Regierungssystem, das mit weitgehenden Herrschaftsbefugnissen zwecks Aufrechterhaltung der Rechtsordnung ausgestattet ist,(...).(42)
Der Normenstaat existierte weiter in Bereichen der Wirtschaft: Gewerbefreiheit, Vertragstreue, Privateigentum, Lauterkeit des Wettbewerbs, Arbeitsrecht sowie beim immateriellen Güterrecht.
Im politischen Sektor des Dritten Reiches gibt es weder ein objektives noch ein subjektives Recht, keine Rechtsgarantien, keine allgemein gültigen Verfahrensvorschriften und Zuständigkeitsbestimmungen.(43) Doch eine eindeutige Trennlinie existierte keinesfalls.
Fraenkel
selbst schränkt ein:(...) Im Hintergrund des Normenstaates lauert ständig ein Vorbehalt: die Erwägung der politischen Zweckmäßigkeit. Dieser politische Vorbehalt gilt für das gesamte deutsche Recht.(44) So stellte etwa das Oberlandesgericht München am 27. Januar 1937 fest: In dem Kampf um die Selbstbehauptung, den das deutsche Volk heute zu führen hat, gibt es auch nicht mehr wie früher einen unpolitischen Lebensbereich. Wenn aber ein Normenstaat zu jeder Zeit in einen Maßnahmenstaat mutieren kann, ist es m.E. nicht angebracht, von einem Doppelstaat zu sprechen. Der Nationalsozialismus scheint eher vergleichbar einem Meer aus reiner Willkür mit Rechtsstaatlichkeits-'Inseln', die - je nach 'Seegang' - überspült wurden.

5.2. Franz Neumanns Unstaat

Neumann, bis 1933 Rechtsanwalt in Berlin und Sozius` Ernst Fraenkels, bestritt demgegenüber kategorisch, daß es im Nazi-Deutschland noch so etwas wie Recht und Gesetz gegeben hat, er sprach dem Herrschaftsgefüge zudem die konstitutive Eigenschaft eines modernen Staates ab. Vielmehr sei Behemoth, der Unstaat, aus der Mythologie in die Wirklichkeit getreten: ein Chaos, eine Herrschaft der Gesetzlosigkeit und Anarchie.(45)
Der Nationalsozialismus ist antidemokratisch, antiliberal und er ist zutiefst antirational.(46)
Fraenkel
entgegentretend meint Neumann, daß es in Deutschland ein Reich von Recht und Gesetz nicht gibt, obwohl Tausende von berechenbaren technischen Regeln vorhanden sind. Wir meinen, daß die Monopolisten im Verkehr mit den Nicht-Monopolisten sowie in ihren Beziehungen zu Staat und Konkurrenten sich auf individuelle Maßnahmen stützen, auf durch Berechnung und Zweckmäßigkeit, nicht aber durch Gesetz bestimmte Kompromisse.(47)
Aus dem vorher Erwähnten möchte ich das Fazit ziehen, daß Neumann mit seiner Analyse der Realität näher kommt.

6. Schlußbemerkungen

Die WR kann durchaus als liberale Demokratie bezeichnet werden, aus heutiger Sicht jedoch nicht als wehrhaft. Die Einschränkung der Freiheitsrechte durch den Rahmen der Verfassungsmäßigkeit war nicht vorgesehen.
Als diese beiden Umsturzparteien (NSDAP und KPD) noch relativ schwache Randerscheinungen des politischen Lebens waren, mochte es im Zeichen weit gefaßter Freiheitsrechte vertretbar erscheinen, sie gewähren zu lassen. Die Regierungen der Weimarer Republik haben freilich solche Freiheitsgewährung eines Rechtsstaates so weit überdehnt, daß dadurch die Freiheit desselben Rechtsstaates von Grund auf bedroht wurde; und sie gingen davon auch nur zum Teil, jedenfalls nicht scharf genug, ab, als die beiden verfassungsfeindlichen Parteien so anschwollen, daß sie die Republik unmittelbar in Gefahr brachten.(48)
Auch haben wir in Kapitel 3.2.1. einige Konstruktionsfehler der WRV dargestellt, die deren liberal-demokratisches Fundament unterminierten.
Aber welche Verfassung ist besser als die Menschen, die sie praktizieren? Dem Volk hatte die Reichsverfassung zwei Chancen gegeben. Es konnte einen brauchbaren Reichstag und einen brauchbaren Reichspräsidenten wählen, jeder dieser beiden Faktoren konnte im Notfall für sich allein die Staatsmaschine in Gang halten. Versagten beide, so war freilich der Zusammenbruch der staatlichen Ordnung nicht aufzuhalten.
Wenn man die Wahlergebnisse vom 5. März 1933 zugrundelegt, bei dem die NSDAP, DNVP und KPD zusammen 64,2 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigten, so muß man folgern, daß das deutsche Volk in seiner Mehrheit den Parteienstaat ablehnte.
Trotz aller Konstruktionsfehler, fehlendem Demokratieverständnis, mangelnder Koalitionsbereitschaft der Weimarer Parteien usw. muß dennoch als zentrale Aussage übrigbleiben:
Der Nationalsozialismus ist nicht aufgrund einer 'eigenartigen Schwäche' der WRV legal zur Macht gekommen. Die Verfassung von 1919 wurde durch eine Kette von Verfassungsbrüchen außer Kraft gesetzt. Daneben war die Bevölkerung seit 1930 an diktaturähnliche Verhältnisse unter den Präsidialkabinetten gewöhnt.
Zwischen 1933 und 1935 wurden sämtliche konstitutiven Merkmale einer liberalen Demokratie (Menschenrechte, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Pluralismus und (bedingt) Föderalismus) beseitigt.
Alles zusammengenommen fand Hitler ein ideales Aktionsfeld vor, um innerhalb kürzester Zeit die monokratische totale Diktatur zu formen. Einen genauen Zeitpunkt zu definieren, an dem die liberale Demokratie vollständig vernichtet war, ist m.E. nicht sinnvoll, denn die offiziellen gesetzlichen Regelungen formulierten zumeist nur aus, war vorher - oft monatelang - willkürlich gehandhabt wurde. In ihrem Handeln wurden die staatlichen Stellen zudem durch die Gesetze in keiner Weise eingeschränkt, da in jedem Augenblick ein jeder Bereich von politischer Relevanz sein konnte.
Aus diesem Grund ist auch die Frage, ob eine Weimarer Republik mit allen uns heute bekannten Merkmalen von Wehrhaftigkeit überlebt hätte, eindeutig mit Nein zu beantworten. Wenn dem so ist, so kann man, ohne dramatisieren zu wollen, getrost Eckhard Jesse beipflichten: Es bleibt - unvermeidlich für jede freiheitliche Gesellschaft - ein Restrisiko.

Anmerkungen:

(1) In diesem Zusammenhang sei an Georg Lukacs erinnert, der bereits in seiner Abhandlung über die Totalitäre Demokratie postulierte, daß Demokratie nicht zwangsläufig auch liberal sein muß.
(2) Notwendig sind also nicht unbedingt Plebiszite.
(3) elf i. e. S.: Art. 5 Abs. 3 S.2 (Verfassungstreue von Forschung und Lehre); Art. 9 Abs. 2 (Verbot verfassungswidriger Vereinigungen); Art. 10 Abs. 2 S.2 (Beschränkungen des Postgeheimnisses); Art. 11 Abs. 2 (Einschränkung der Freizügigkeit); Art. 18 (Verwirkung von Grundrechten); Art. 20 Abs. 4 (Recht jedes Einzelnen zum Widerstand gegen Angriffe auf die verfassungsmäßige Ordnung); Art. 21 Abs. 2 (Verfassungswidrigkeit von Parteien); Art. 73 Nr. 10b. (Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich des Verfassungsschutzes); Art. 87 Abs. 1 S.2 (Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden und Verfassungsschutz); Art. 87 Abs. 4 (Einsatz von Streitkräften durch die Bundesregierung bei Aufständen); Art. 91 Abs. 1 (Heranziehung von Polizeikräften anderer Länder sowie Kräften und Einrichtungen anderer Verwaltungen zur Abwehr einer drohenden Gefahr); darüberhinaus existieren drei weitere Bestimmungen, die nur mittelbar einen Zusammenhang zur wehrhaften Demokratie besitzen: Art. 79 Abs. 3; Art. 98 Abs. 2 und 5).
(4) Jesse, Eckhard. Streitbare Demokratie und Rechtsextremismus. in: Frankfurter Rundschau Nr. 25 vom 30. Januar 1993, S.10.
(5) Jesse, Eckhard. a.a.O. S.10.
(6) zit. nach Boldt, Hans. Die Weimarer Reichsverfassung. in: Bracher, Karl-Dietrich et al. (Hrsg.) Die Weimarer Republik 1918-1933. Politik - Wirtschaft - Gesellschaft. Bonn 2. Aufl. S.47.
(7) Praktisch blieben aber alle sieben Volksbegehren, die in der Weimarer Republik angestrengt wurden, erfolglos.
(8) Boldt, Hans. A.a.O. S.53.
(9) Der Begriff Zweidrittelmehrheit ist hier irreführend, denn es reichte im Endeffekt, wenn zwei Drittel der Abgeordneten anwesend waren und von diesen wiederum zwei Drittel der Änderung zustimmten. Im extremen Fall hätten also gerade einmal 45 Prozent ausgereicht.
(10) Vgl. Friedrich Karl Fromme. Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. Tübingen 1962.
(11) Vgl. Boldt, Hans. a.a.O., S.59.
(12) zit. nach Funke, Manfred. Republik im Untergang. Die Zerstörung des Parlamentarismus als Vorbereitung der Diktatur. in: Bracher, Karl-Dietrich et al. (Hrsg.) a.a.O., S.505.
(13) Funke, Manfred. a.a.O., S.512.
(14) Vgl. Fraenkel, Ernst. Der Doppelstaat. Recht und Justiz im Dritten Reich. Frankfurt/Main 1984, S.26.
(15) 1937; in: Frank. Deutsches Verwaltungsrecht. Zit. nach Fraenkel.
(16) vgl. hierzu Kap. 3.2.1.2.
(17) zit. nach Huber, Ernst-Rudolf. Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte. Bd. 4 Deutsche Verfassungsdokumente 1919-1933. 3. Aufl. Stuttgart, Berlin, Köln 1991, S.614.
(18) Vgl. Morsey, Rudolf (Hrsg.). Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933. Göttingen 1968, S.64.
(19) Scheuner, Ulrich. Die nationale Revolution. zit. nach Morsey, Rudolf (Hrsg.).a.a.O., S.63.
(20) Morsey, Rudolf. a.a.O., S.40.
(21) Zit. nach Morsey, Rudolf. A.a.O., S.61; vgl. Kapitel 4.6.
(22) Ebd.
(23) Vgl. Bericht über die Sitzung der Zentrumsfraktion am 23. März 1933, Morsey, Rudolf. a.a.O., S.26f.; wie sich die Abgeordneten anderer Parteien von Hitler blenden ließen, siehe auch die Ausführungen des Abgeordneten Ritter von Lex von der Bayerischen Volkspartei, abgedruckt in: der. S.51: Trotz der enormen Einwände gegen das Ermächtigungsgesetz - v.a. fehlende Gewährleistung der Grundrechte, der Rechtssicherheit sowie fehlende Sicherung von Leben und Eigentum - stimmte die BVP zu.
(24) Morsey, Rudolf. a.a.O., S.50.
(25) Carl Schmitt, zit. nach Morsey, Rudolf. a.a.O., S.60.
(26) Ebd.
(27) Zit. nach Morsey, Rudolf. A.a.O., S.64.
(28) Schwend, Karl. in: Mathias,Erich; Morsey, Rudolf (Hrsg.). Das Ende der Parteien. 1960, S.496.
(29) Titel eines Beitrags in der Deutschen Juristenzeitung 1934.
(30) Zit. nach Runk,Michael. Führerabsolutismus und polykratisches Herrschaftsgefüge - Verfassungsstrukturen des NS-Staates. in: Bracher, Karl-Dietrich et al.(Hrsg.). Deutschland 1933 - 1945 - Neue Studien zur Nationalsozialistischen Herrschaft. Bonn 2. Aufl. 1993, S.34.
(31) Mathias, Erich; Morsey, Rudolf. A.a.O. S.XIII.
(32) Vgl. Morsey, Rudolf. a.a.O., S.9.
(33) Zit. nach Morsey, Rudolf. a.a.O., S.16.
(34) In der Köpenicker Blutwoche wurde jedoch der neue Parteivorstand Johannes Stelling von SA-Leuten umgebracht.
(35) Mathias, Erich; Morsey, Rudolf. A.a.O., S.604.
(36) Mathias, Erich; Morsey, Rudolf. A.a.O., S.72.
(37) Ebd. S.419.
(38) Vgl. Runk, Michael. a.a.O., S.46.
(39) Vgl. ebd. S.48.
(40) Zit. nach Runk, Michael. a.a.O., S.55.
(41) Ebd.
(42) Fraenkel, Ernst. Der Doppelstaat. a.a.O., S.21
(43) Ebd. S.26.
(44) Ebd. S.96.
(45) In der jüdischen Apokalyptik ist Behemoth - ähnlich Leviathan - eine Erscheinungsform des Teufels. Hobbes war es, der beiden - Leviathan und Behemoth - zur Popularität verhalf. Sein Leviathan ist die Analyse eines Staates, d.h. eines politischen Zwangssystems, in dem Reste der Herrschaft des Gesetzes noch vorhanden sind. Sein Behemoth oder das lange Parlament schildert dagegen einen Unstaat, einen völligen Zustand der Gesetzlosigkeit.
(46) Neumann, Franz. Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933 - 1944. Köln,Frankfurt/M. 1977, S. 531.
(47) Ebd. S.541.
(48) Mathias, Erich; Morsey, Rudolf. a.a.O., S.5.

Literaturverzeichnis

1) Boldt, Hans. Die Weimarer Reichsverfassung. in: Bracher, Karl-Dietrich; Funke, Manfred; Jacobsen, Hans-Adolf (Hrsg.) Die Weimarer Republik 1918 - 33. Politik - Wirtschaft - Gesellschaft. Bonn 2. Aufl. 1988, S. 44-62.
2) Fraenkel, Ernst. Der Doppelstaat. Recht und Justiz im 'Dritten Reich'. Frankfurt/M. 1984.
3) Funke, Manfred. Republik im Untergang, Die Zerstörung des Parlamentarismus als Vorbereitung der Diktatur. in: Boldt, Hans. Die Weimarer Reichsverfassung. in: Bracher, Karl-Dietrich; Funke, Manfred; Jacobsen, Hans-Adolf (Hrsg.) Die Weimarer Republik 1918 - 33. Politik - Wirtschaft - Gesellschaft. Bonn 2. Aufl. 1988, S. 505-531.
4) Hitler, Adolf. Mein Kampf. 2 Bde. in einem Bd. 424.-428. Aufl. München 1939.
5) Huber, Ernst-Rudolf. Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte. Band 4. Deutsche Verfassungsdokumente 1919 - 1933. 3. Aufl. Stuttgart, Berlin, Köln 1991.
6) Jesse, Eckhard. Streitbare Demokratie und Rechtsextremismus. in: Frankfurter Rundschau Nr. 25 vom 30. Januar 1993 S.10.
7) Kirchheimer, Otto. Von der Weimarer Republik zum Faschismus: Die Auflösung der demokratischen Rechtsordnung. Frankfurt/M. 1976.
8) Mathias, Erich; Morsey, Rudolf. Das Ende der Parteien 1933. 1960.
9) Morsey, Rudolf (Hrsg.). Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933. Göttingen 1968.
10) Neumann, Franz. Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933 - 1944. Köln, Frankfurt/M. 1977.
11) Runk, Michael. Führerabsolutismus und polykratisches Herrschaftsgefüge - Verfassungsstrukturen des NS-Staates. in: Bracher, Karl-Dietrich; Funke, Manfred; Jacobsen, Hans-Adolf (Hrsg.). Deutschland 1933 - 1945 - Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft. Bonn 2. Aufl. 1993 S. 32 -56.


This text is a Ragman's Rake document. (c) 1996 by the Author or/and by Ragman's Rake. Email: [email protected]